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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht

921.1 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ow/gdb/921-1/de/einfuhrungsgesetz-zum-bundesgesetz-uber-die-landwirtschaft-sowie-zum-bauerlichen-boden-und-pachtrecht

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921.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht

vom 25.01.2008 (Stand 01.01.2017)

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 19981, des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 19912 und des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 19853,

gestützt auf Artikel 36 und 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19684,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 910.1
  2. [2] SR 211.412.11
  3. [3] SR 221.213.2
  4. [4] GDB 101.0

1. Zweck und Zuständigkeit

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und ergänzt diese.

Es bezweckt die Förderung einer leistungsfähigen, marktgerechten und nachhaltigen Landwirtschaft, die sich insbesondere auf bodenbewirtschaftende bäuerliche Familienbetriebe und die Alpwirtschaft abstützt. Die Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie langfristig ökologisch verträglich, sozial förderlich und wirtschaftlich erfolgreich ist.

Art. 2 Kantonsrat

Der Kantonsrat bestimmt den Umfang der Massnahmen nach diesem Gesetz:

  1. durch Rahmenkredite zum Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;

  2. im Rahmen des jährlichen Voranschlags;

  3. im Rahmen von Leistungsaufträgen und Globalbudgets.

Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.

Art. 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. stellt den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts durch Programmvereinbarungen mit dem Bund gemäss Art. 97a LwG und Art. 27a des Staatsverwaltungsgesetzes5, durch Leistungsaufträge sowie die Aufsicht sicher;

  2. wählt die Landwirtschaftskommission (Art. 6 dieses Gesetzes);

  3. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen fest (Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes);

  4. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen fest (Art. 9 Abs. 2 dieses Gesetzes);

  5. legt die Bedingungen und Auflagen zur Förderung der Tierzucht, des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung fest (Art. 10 dieses Gesetzes);

  6. legt aufgrund der regionalen Besonderheiten die Abgeltungskriterien zur Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen sowie den Anteil der kantonalen Leistung fest (Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes);

  7. erlässt Vorschriften und Massnahmen über den Pflanzenschutz (Art. 11 Abs. 2 dieses Gesetzes);

  8. bestimmt weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung (Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes);

  9. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von einmaligen Innovationsbeiträgen zur Absatzförderung fest (Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes);

  10. bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von Betriebshilfen (Art. 16 dieses Gesetzes) und von Investitionshilfen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 dieses Gesetzes) und legt den Anteil der kantonalen Leistung (Art. 18 dieses Gesetzes) sowie Mindestbeträge fest (Art. 19 dieses Gesetzes);

  11. bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von kantonalen Beiträgen an Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 17 Abs. 3 dieses Gesetzes), insbesondere legt er die Beitragskriterien und die Höhe der Beiträge fest und regelt die Folgen der Zweckentfremdung sowie die Rückerstattung der Beiträge bei Nichteinhalten der Bestimmungen;

  12. regelt das Verfahren betreffend die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland gemäss Art. 71 LwG und betreffend die vertraglichen Landumlegungen nach Art. 101 Abs. 4 LwG;

  13. legt die Bedingungen für die Definition eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 5 Bst. a und Art. 7 BGBB, für die Selbstbewirtschaftung nach Art. 9 BGBB sowie für die Zerstückelung nach Art. 60 BGBB fest;

  14. regelt die Anwendung von Art. 5 Bst. b BGBB und Art. 3 LPG für Pacht, Anteils- und Nutzungsrechte und legt den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich bei der Zupacht von Grundstücken nach Art. 33 Abs. 1 LPG und beim Erwerb von Grundstücken nach Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB fest;

  15. ist Beschwerdeinstanz nach Art. 88 Abs. 1 BGBB.

Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben dieses Gesetzes durch Vereinbarung an Dritte übertragen.

Footnotes

  1. [5] GDB 130.1
Cited in

Art. 4 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement:

  1. überwacht den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts des Bundes sowie dieses Gesetzes;

  2. setzt im Rahmen des Staatsvoranschlags und der frei bestimmbaren Ausgaben nach der Finanzhaushaltsverordnung6 die Beiträge an besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, für regionale Projekte für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (Art. 9 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Förderung der Tierzucht, des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung (Art. 10 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Qualitätsförderung (Art. 13 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Absatzförderung (Art. 14 dieses Gesetzes), die Bewirtschaftungsbeiträge (Art. 15 dieses Gesetzes) und die Kantonsbeiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 17 und 18 dieses Gesetzes) im Einzelfall fest;

  3. ordnet die Massnahmen bei Zweckentfremdung von mit kantonalen Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungsmassnahmen an (Art. 3 Abs. 1 Bst. l dieses Gesetzes);

  4. ist Aufsichtsbehörde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB;

  5. vertritt den Kanton in den interkantonalen Institutionen der Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts.

Es kann im Rahmen des Staatsvoranschlags Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen.

Footnotes

  1. [6] GDB 610.11

Art. 5 Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung und das bäuerliche Boden- und Pachtrecht des Bundes sowie dieses Gesetz, soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde oder Dritte damit beauftragt sind.

Art. 6 Landwirtschaftskommission

Die Landwirtschaftskommission besteht aus insgesamt mindestens sieben bäuerlichen und nichtbäuerlichen Mitgliedern.

Sie berät das Volkswirtschaftsdepartement und das Amt für Landwirtschaft und Umwelt in kantonalen Grundsatzfragen der Landwirtschaftspolitik und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und unterstützt die Kommunikation nach aussen.

Sie kann Fachausschüsse einsetzen. Die Entschädigung der Fachausschüsse richtet sich nach Art. 11 des Gesetzes über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz)7.

Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt führt das Sekretariat.

Footnotes

  1. [7] GDB 130.4

Art. 7 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen.

Sie bestimmen eine für die landwirtschaftlichen Belange zuständige Stelle.

Der Einwohnergemeinderat jener Gemeinde, in welcher die Pachtsache ganz oder zum grossen Teil liegt, ist einspracheberechtigte Behörde nach Art. 53 LPG.

2. Landwirtschaftliche Beratung

Art. 8 Beratungsdienst

Der Kanton sorgt für die Beratung und Information:

  1. zur Förderung der berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Land- und Alpwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft;

  2. zur Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen von Bund und Kanton.

3. Produktion, Qualität und Absatz

Art. 9 Bewirtschaftungsformen

Der Kanton fördert durch Information und Beratung besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, Anlagen sowie Einrichtungen. Er kann sie finanziell unterstützen.

Der Kanton kann regionale Projekte für die Verbesserung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen gemäss Art. 77a und b LwG mit Beiträgen unterstützen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt.

Art. 10 Tiere

Der Kanton kann die Förderung der Tierzucht sowie des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung mit Beiträgen unterstützen.

Art. 11 Pflanzen

Der Kanton unterstützt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen zur regionalen Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen, soweit der Bund eine kantonale Leistung voraussetzt.

Er kann Vorschriften und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen erlassen sowie die Massnahmen mit Beiträgen unterstützen.

Art. 12 Alpwirtschaft

Der Kanton fördert insbesondere durch Beratung und Strukturverbesserungsmassnahmen eine standortgerechte, umweltschonende und nachhaltige Bewirtschaftung der Alpen.

Art. 13 Qualität

Der Kanton unterstützt im Rahmen der Bundesvorgaben die Qualitätsförderung.

Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen, sofern eine angemessene Selbsthilfe geleistet wird.

Art. 14 Absatz

Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt.

Er kann mit einmaligen Innovationsbeiträgen weitere Projekte im Bereich der Absatzförderung unterstützen, sofern sich die Trägerschaft daran angemessen beteiligt, das Projekt die Wertschöpfung sichert oder steigert, auf Innovation oder Diversifikation beruht und im regionalwirtschaftlichen Interesse liegt.

Art. 15 Bewirtschaftungsbeiträge

Der Kanton kann für extensiv genutzte Wiesen in Steillagen des Tal- und Berggebiets Bewirtschaftungsbeiträge ausrichten.

Die Bewirtschaftungsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn:

  1. eine standortgerechte Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt und ohne Unterstützung durch die Bewirtschaftungsbeiträge nicht mehr vorgenommen wird und

  2. keine Abgeltungen gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)8 möglich sind.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung des Bundes9.

Footnotes

  1. [8] SR 451
  2. [9] SR 910.13 (Art. 1 bis 26 und 35)

4. Soziale Begleitmassnahmen

Art. 16 Betriebshilfe

Der Kanton gewährt Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen.

5. Strukturverbesserungen

Art. 17 Grundsatz

Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts.

…

Er kann eigenständig weitere Strukturverbesserungsmassnahmen in der Landwirtschaft unterstützen.

Art. 18 Kantonale Leistung

Bei der Bemessung der kantonalen Leistung, die über die vom Bund verlangte Minimalleistung hinausgeht, sind insbesondere die Bestimmungen des Bundesrechts, die Wirksamkeit der Massnahme zur Strukturverbesserung und die wirtschaftliche Situation der Bauherrschaft zu berücksichtigen.

Art. 19 Mindestbeträge

Der Kanton legt für die Beiträge und die Investitionskredite nach Art. 17 und 18 dieses Gesetzes Mindestbeträge fest, unter denen keine Investitionshilfen gewährt werden.

Art. 20 Vorbehalt des Bundesrechts

Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes bei Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 dieses Gesetzes).

Art. 21 Öffentliche Auflage von Projekten

Projekte, die von Bund und Kanton finanziell unterstützt werden, sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Die Einspracheberechtigung der gesamtschweizerischen Organisationen richtet sich nach Art. 97 Abs. 4 LwG.

Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.

Art. 22 Haftung

Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojektes und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Haftung seitens des Kantons für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden.

6. Bodenrecht

Art. 23 Vorkaufsrecht

Korporationen und Alpgenossenschaften haben gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b BGBB ein Vorkaufsrecht an privaten Allmenden und Alpen ihres Gebietes.

Bei mehreren Bewerberinnen wird die Rangfolge nach der Nähe zu der zu veräussernden Allmend oder Alp und nach der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung bestimmt, die ein Kauf der Bewerberin ermöglicht.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Gebühren

Die Vollzugsorgane erheben für ihre Tätigkeit im Rahmen der kantonalen Gebührengesetzgebung10 bzw. der Verwaltungsverfahrensverordnung11 Gebühren. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Gebührenansätze bzw. Gebührenbefreiungen.

Footnotes

  1. [10] GDB 643.1, 643.11, 643.111
  2. [11] GDB 133.21

Art. 25 Einsichts- und Zutrittsrecht

Wer öffentliche Mittel nach diesem Gesetz beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden und Kontrollorganen alle erforderlichen Unterlagen offen zu legen und Kontrollen auf den Betrieben und im Feld zuzulassen.

Art. 26 Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer die Voraussetzungen zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 17 dieses Gesetzes nicht erfüllt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale Strafrecht12.

Footnotes

  1. [12] GDB 310.1

Art. 27 Übergangsrecht

Die bei der Bodenrechtskommission hängigen Verfahren gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur abschliessenden Behandlung in die Zuständigkeit des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt über.

Rückerstattete Strukturverbesserungsbeiträge sind nach Abzug des Bundesanteils entsprechend ihrer Beteiligung am Beitrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde aufzuteilen.

In Bezug auf Beiträge, die nach der Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 18. April 200213 entrichtet wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung weiter.

Die Ausrichtung von Beiträgen an den Ersatzbau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnungen im Berggebiet gemäss bisherigem Recht14 erfolgt längstens bis am 31. Juli 2019 und nur im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel.

Footnotes

  1. [13] OGS 2002, 9
  2. [14] Art. 17 Abs. 2 dieses Gesetzes, Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2016

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts

...15

Footnotes

  1. [15] Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2008, 15 konsultiert werden

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 26. Januar 200116;

  2. die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 18. April 200217;

  3. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 21. Dezember 200418;

  4. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 21. Dezember 200419.

Footnotes

  1. [16] OGS 2001, 6, OGS 2001, 83, OGS 2005, 29, OGS 2007, 13
  2. [17] OGS 2002, 9
  3. [18] OGS 2004, 93
  4. [19] OGS 2004, 94

Art. 30 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.20 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement21, die Bestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement22 zur Kenntnis zu bringen.

Footnotes

  1. [20] Vom Regierungsrat auf 1. März 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2008, 22)
  2. [21] Art. 178 Abs. 2 LwG
  3. [22] Art. 90 Abs. 2 BGBB und Art. 58 Abs. 1 LPG

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 15 und 22 Geändert durch: - das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF am 22. August 2016 zu Kenntnis gebracht, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44)

OGS 2008, 15