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Ausführungsbestimmungen über die Gebühren von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Spiellokalen
vom 08.03.2005 (Stand 01.04.2005)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 des Markt- und Reisendengewerbegesetzes vom 28. Januar 2005 sowie Artikel 1 Buchstabe a und b der Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz vom 28. Januar 2005,
beschliesst:
1. Geschicklichkeitsspielautomaten
Art. 1 Einsatzhöhe
Der Einsatz bei Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn beträgt Fr. 2.– pro Spiel.
Art. 2 Höhe der Gebühren
Die Gebühr je Geschicklichkeitsspielautomat und Jahr beträgt (Beträge in Fr.):
Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Geldgewinn 600.–
Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn 2 000.–
Art. 3 Bezug der Gebühren
Die Gebühren werden jährlich erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungsnehmerin. Bei Inbetriebnahme des Geschicklichkeitsspielautomaten während des Kalenderjahres erfolgt der Gebührenbezug für die restlichen Monate des angebrochenen Jahres. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach der Zustellung zu bezahlen.
Bei Erlöschen der Bewilligung während des Kalenderjahres wird die Gebühr für die abgelaufenen Monate berechnet. Der Betrag für die restlichen vollen Monate wird gutgeschrieben oder auf Gesuch hin zurückerstattet.
2. Spiellokale
Art. 4 Spiellokalgebühren
Die jährliche Gebühr für den Betrieb eines Spiellokals beträgt (Beträge in Fr.):
bei einer Netto-Betriebsfläche von 30 bis 50 m² 2 000.–
bei einer Netto-Betriebsfläche von 51 bis 80 m² 3 000.–
bei einer Netto-Betriebsfläche von 81 und mehr m² 4 000.–
Diese Gebühr ist zusätzlich zu den in Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen festgesetzten Automatengebühren zu entrichten.
Die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn des Kalenderjahres an den Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin.
Bei Eröffnung oder Schliessung eines Spiellokals während des Jahres wird die Gebühr für die entsprechende Zeit erhoben.
3. Schlussbestimmungen
Art. 5 Nichtbezahlung der Gebühren
Wird eine Gebühr nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet, so kann die Bewilligung oder das Patent entzogen werden.
Die ausstehende Gebühr bleibt trotz Bewilligungs- oder Patententzug geschuldet.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen über die Gebühren im Wander- und Unterhaltungsgewerbe sowie für Sammlungen vom 21. Juni 1994 werden aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 2005 in Kraft.
OGS 2005, 22