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Verordnung über den Fristenstillstand bei Referenden und Initiativen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus

125.101 · St. Gallen Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

125.101

Verordnung über den Fristenstillstand bei Referenden und Initiativen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus

vom 28.03.2020 (Stand 29.03.2020)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001

als Verordnung:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für:

  1. kantonale Referenden und Initiativen;

  2. Referenden und Initiativen in den Gemeinden.

Art. 2 Stillstand der Fristen bei Referendumsbegehren

Für Erlasse oder Beschlüsse, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem Referendum unterstellt wurden, stehen die Referendumsfristen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 sowie Art. 74a und Art. 76 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses still, wenn spätestens fünf Tage nach dessen Vollzugsbeginn:

  1. bei kantonalen Erlassen der Staatskanzlei die Sammlung von Unterschriften schriftlich angezeigt wird;

  2. bei Erlassen oder Beschlüssen der Gemeinden der zuständigen Stelle der Gemeinde die Sammlung von Unterschriften schriftlich angezeigt wird.

Für Erlasse oder Beschlüsse, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem Referendum unterstellt werden, stehen die Referendumsfristen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 sowie Art. 74a und Art. 76 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 ab Veröffentlichung des betreffenden Erlasses oder Beschlusses still, wenn spätestens fünf Tage nach dessen Veröffentlichung:

  1. bei kantonalen Erlassen der Staatskanzlei die Sammlung von Unterschriften schriftlich angezeigt wird;

  2. bei Erlassen oder Beschlüssen der Gemeinden der zuständigen Stelle der Gemeinde die Sammlung von Unterschriften schriftlich angezeigt wird.

Die Veröffentlichung von Erlassen oder Beschlüssen, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem Referendum unterstellt werden, enthält einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anzeige einer Unterschriftensammlung nach Abs. 2 dieser Bestimmung.

Art. 3 Stillstand der Fristen bei Initiativbegehren

Folgende gesetzliche Fristen stehen still:

  1. Frist zur Einreichung eines Initiativbegehrens nach Art. 41 und Art. 53septies des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 und Art. 81 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009;

  2. Fristen für die Behandlung von Initiativbegehren nach Art. 43 ff. des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 und Art. 81 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009.

  3. Fristen für die Unterbreitung von Initiativbegehren in den Gemeinden.

Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung werden für Volksmotionen in den Gemeinden sachgemäss angewendet.

Art. 4 Ausschluss von Verfahrenshandlungen

Während des Stillstands der Fristen werden die folgenden Handlungen nicht vorgenommen:

  1. Verfügung über das Zustandekommen von Referenden und Initiativen;

  2. Volksabstimmung über kantonale Referenden und Initiativen.

Die Regierung kann trotz des Stillstands für ein kantonales Referendum oder eine kantonale Initiative einen Abstimmungstermin festlegen.

Art. 5 Verbot von Unterschriftensammlungen

Während des Stillstands der Fristen gilt:

  1. Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden.

  2. Es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6 Stimmrechtsbescheinigungen

Die Staatskanzlei und die zuständigen Stellen der Gemeinden sorgen für eine sichere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten.

Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entgegen.

nGS 2020-011