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Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Wildhaus und Alt St.Johann

151.302 · St. Gallen Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

151.302

Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Wildhaus und Alt St.Johann

vom 29.07.2008 (Stand 11.02.2009)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 15. Januar 2008 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 17 ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007

als Beschluss:

Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Wildhaus und Alt St.Johann Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr. 10 300 000.–.

Ziff. 2

Zulasten der Verwaltungsrechnung 2008 wird folgender Nachtragskredit gewährt: 3150.360 Amt für Gemeinden/Staatsbeiträge Fr. 10 300 000.–.

Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr. 10 300 000.– aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Aufwendungen und Erträge/Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).

Ziff. 3

Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt:

  1. mittels einmaliger Auszahlung der Entschuldungsbeiträge nach Annahme des vorliegenden Beschlusses (Fr. 2 628 500.– an die Gemeinde Wildhaus und Fr. 3 663 300.– an die Gemeinde Alt St.Johann);

  2. mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung der vereinigten Gemeinde (Fr. 3 352 200.– an die Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann);

  3. mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der jeweiligen Vorhaben für die Beiträge an fusionsbedingten Mehraufwand (höchstens Fr. 656 000.– an die Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann).

Ziff. 4

Dieser Erlass steht unter dem Vorbehalt, dass:

  1. die Gemeinden Wildhaus und Alt St.Johann ihre Vereinigung zur Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann beschliessen;

  2. der Vertrag zur Zusammenlegung der Oberstufe Wildhaus-Alt St.Johann mit der Oberstufe Nesslau-Krummenau zustande kommt.

Ziff. 5

Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.

nGS 44–38