151.307
Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Bütschwil und Ganterschwil
vom 24.04.2012 (Stand 24.04.2012)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 2011 Kenntnis genommen und
erlässt
gestützt auf Art. 17 ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Bütschwil und Ganterschwil Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr. 8 360 000.–.
Ziff. 2
Zulasten der Verwaltungsrechnung 2012 wird folgender Nachtragskredit gewährt:
3150.360 Amt für Gemeinden / Staatsbeiträge Fr. 8 360 000.–.
Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr. 8 360 000.– aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Aufwendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).
Ziff. 3
Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt:
mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags nach Annahme des vorliegenden Beschlusses (Fr. 4 409 100.– an die Gemeinde Bütschwil und Fr. 1 563 800.– an die Gemeinde Ganterschwil);
mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung der vereinigten Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil (Fr. 1 882 100.– an die vereinigte Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil);
mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der jeweiligen Vorhaben für die Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand (höchstens Fr. 505 000.– an die vereinigte Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil).
Ziff. 4
Dieser Erlass steht unter der Voraussetzung, dass die politischen Gemeinden Bütschwil und Ganterschwil ihre Vereinigung und die Primarschulgemeinden Bütschwil und Ganterschwil die Inkorporation in die vereinigte Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil beschliessen.
Ziff. 5
Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 47–67