234.23
Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsrates und der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)
vom 07.01.1971 (Stand 19.08.1974)
Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 20 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20. Mai 1970
als Verordnung:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsrates, der Rekurskommission und der von diesen Instanzen eingesetzten Arbeitsorgane.
Art.
2 Taggelder:
a) Sitzungen
Je Sitzung wird ein Taggeld von Fr. 100.– ausgerichtet.
Art. 3 b) besondere Arbeitsleistungen
Für die Erledigung von Einzelaufträgen werden nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung Taggelder ausgerichtet.
Der Technikumsrat oder das von ihm beauftragte Arbeitsorgan entscheidet von Fall zu Fall über deren Anspruch.
Art. 4 Reisespesen
Für die Vergütung der Reisespesen gilt der Bahntarif I. Klasse.
Art. 5 Rechnungstellung
Die Rechnungen sind der Rechnungsstelle für den Betrieb des Technikums Rapperswil halbjährlich einzureichen.
Ansprüche für zusätzliche Taggelder gemäss Art. 3 sind mit einem Hinweis auf den Arbeitsauftrag zu begründen.
Art. 6 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird rückwirkend ab 20. Mai 1970 angewendet.
nGS 7, 443