277.3
Vereinbarung über den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen
vom 10.11.2014 (Stand 01.01.2025)
Die Regierung des Kantons St.Gallen, der Administrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen und der Stadtrat der Stadt St.Gallen
schliessen
gestützt auf Art. 11 Bst. b i.V.m. Art. 73 Bst. b der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001 (sGS 111.1; abgekürzt KV), Art. 38 und 39 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a und c und Abs. 2 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 (sGS 173.5) sowie Art. 40 der Gemeindeordnung der Stadt St.Gallen vom 8. Februar 2004 (sRS 111.1)
folgende Vereinbarung ab:1
(1.) I. Grundlagen
Art. 1 Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien:
zum Schutz und zur Pflege des UNESCO-Weltkulturerbes Stiftsbezirk St.Gallen und seiner Kulturgüter (Weltkulturerbe) nach den Vorgaben des internationalen und nationalen Rechts;
zur dauerhaften Sicherung des UNESCO-Welterbe-Status des Stiftsbezirks St.Gallen nach dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt2;
zur Erlangung des verstärkten Schutzes für den Stiftsbezirk St.Gallen nach dem Zweiten Protokoll zum Haager Abkommen3 als langfristige Absicht der Vertragsparteien.
Art. 2 Perimeter
Die Vereinbarung ist anwendbar auf das Weltkulturerbe und seine Umgebung nach Anhang 1.4
Art. 3 Beteiligte Körperschaften
Beteiligte Körperschaften nach dieser Vereinbarung sind der Kanton St.Gallen, der Katholische Konfessionsteil des Kantons St.Gallen und die politische Gemeinde St.Gallen.
(2.) II. Gemeinsame Ziele
Art. 4 Schutz und Erhaltung
Die Vertragsparteien wirken hin auf die Etablierung, Weiterentwicklung und Einhaltung angemessener, wirksamer und langfristiger Massnahmen für den Schutz und die Erhaltung des aussergewöhnlichen universellen Werts des Weltkulturerbes sowie seiner Unversehrtheit und Echtheit.
Art. 5 Erschliessung und Forschung
Die Vertragsparteien wirken hin auf die fortlaufende:
Erschliessung des Weltkulturerbes nach wissenschaftlichen Grundsätzen;
Erforschung des Weltkulturerbes und die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Art. 6 Vermittlung und Information
Die Vertragsparteien wirken hin auf die:
breite, vielschichtige und angemessene Vermittlung des Weltkulturerbes;
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gefahren, die das Weltkulturerbe bedrohen und die Notwendigkeit, das Weltkulturerbe zu schützen und zu pflegen.
Art. 7 Nutzung
Die Vertragsparteien wirken hin auf die Sicherstellung und Ermöglichung:
der zum Weltkulturerbe gehörenden Nutzung durch die öffentliche Hand;
der zum Weltkulturerbe gehörenden kirchlichen und liturgischen Nutzung;
einer angemessenen, zeitgemässen und nachhaltigen Nutzung durch Öffentlichkeit und Private.
Sie stellen sicher, dass die Nutzungen den aussergewöhnlichen universellen Wert des Weltkulturerbes respektieren.
(3.) III. Planung und Umsetzung der gemeinsamen Ziele
Art.
8 Planung
a) Managementplan
Zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele nach Abschnitt II dieser Vereinbarung verabschieden die Vertragsparteien einen Managementplan. Der Managementplan wird alle vier Jahre aktualisiert.
Der Managementplan enthält insbesondere:
eine Beschreibung des Weltkulturerbes und eine Begründung seines aussergewöhnlichen universellen Werts;
eine Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen und Massnahmen für den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes;
Grundzüge von Organisation und Verfahren für den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes;
Aussagen zum Erhaltungszustand und zu den Gefahren für das Weltkulturerbe;
Grundsätze und Ziele sowie Aufgaben und Massnahmen zum Schutz und zur Pflege des Weltkulturerbes.
Er erläutert auf nachvollziehbare und transparente Weise, wie der aussergewöhnliche universelle Wert des Weltkulturerbes durch Schutz und Pflege erhalten werden kann, und berücksichtigt und integriert verschiedene Perspektiven.
Art. 9 b) Aufgaben- und Massnahmenplanung
Die Vertragsparteien verabschieden auf Grundlage des Managementplans eine vierjährige Aufgaben- und Massnahmenplanung.
In der Aufgaben- und Massnahmenplanung wird insbesondere festgelegt:
welche Aufgaben und Massnahmen von den beteiligten Körperschaften gemeinsam umgesetzt werden;
welche Stelle die Federführung bei der Umsetzung einer gemeinsamen Aufgabe oder Massnahme übernimmt;
die Einzelheiten der Finanzierung gemeinsamer Aufgaben und Massnahmen sowie der jeweils vorgesehene Kostenteiler. Art. 12 Abs. 2 dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten;
welche beteiligte Körperschaft eine nicht gemeinsame Aufgabe oder Massnahme umsetzt;
der Einbezug Dritter in die weitere Planung und Umsetzung.
Art.
10 Umsetzung
a) gemeinsame Aufgaben und Massnahmen
Die federführende Stelle plant und koordiniert die Umsetzung gemeinsamer Aufgaben und Massnahmen.
Art. 11 b) nicht gemeinsame Aufgaben und Massnahmen
Die Vertragsparteien sorgen eigenverantwortlich für die Umsetzung nicht gemeinsamer Aufgaben und Massnahmen.
Art. 12 Zuständigkeiten
Für die Verabschiedung und Aktualisierung des Managementplans sowie für die Verabschiedung der Aufgaben- und Massnahmenplanung sind die Vertragsparteien zuständig. Die Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit.
Für Beschlüsse betreffend Umsetzung und Finanzierung von Aufgaben und Massnahmen verbleibt die Zuständigkeit bei den jeweils zuständigen Organen der beteiligten Körperschaften.
Art. 13 Ressourcen
Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Kompetenzen die notwendigen Ressourcen für die Planung sowie für die Umsetzung gemeinsamer Aufgaben bereit.
Sie verpflichten ihre Verwaltungsstellen zur Zusammenarbeit mit den Verwaltungsstellen der beteiligten Körperschaften und mit beauftragten Dritten.
Art. 14 Information
Die Vertragsparteien informieren einander über wesentliche Geschäfte, die den Schutz und die Pflege des Weltkulturerbes betreffen.
(4.) IV. Einbezug Dritter
Art. 15 Einbezug in Planung und Umsetzung
Die Vertragsparteien beziehen weitere Körperschaften wie namentlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Bistum St.Gallen, die Katholische Kirchgemeinde der Stadt St.Gallen, die Ortsbürgergemeinde St.Gallen sowie die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde St.Gallen C und private Dritte in die Planung und Umsetzung mit ein, insbesondere wenn diese direkt betroffen sind oder finanzielle Beiträge ausrichten.
Für die Planung und Umsetzung können Fachpersonen von anderen Körperschaften, von privaten oder internationalen Organisationen sowie aus der Wissenschaft beigezogen werden.
Art. 16 Einbezug in die Finanzierung
Die Vertragsparteien wirken hin auf den Einbezug Dritter in die Finanzierung der Planung und Umsetzung.
Art. 17 Delegation
Die Vertragsparteien delegieren an den Verein Weltkulturerbe Stiftsbezirk St.Gallen:
a) die Ausarbeitung des Managementplans;
b) die Koordination für die Ausarbeitung und Umsetzung der vierjährigen Aufgaben- und Massnahmenplanung;
c) die Verwaltung und Freigabe der finanziellen Mittel, welche die zuständigen Organe der beteiligten Körperschaften nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a und c in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 dieser Vereinbarung für die Umsetzung der gemeinsamen Aufgaben und Massnahmen bereitstellen;
d) den Umgang mit Mehr- oder Minderkosten bei den gemeinsamen Aufgaben und Massnahmen während der vierjährigen Aufgaben- und Massnahmenplanung. Es gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. Die finanziellen Mittel können im Einvernehmen der mitfinanzierenden Körperschaften zwischen den gemeinsamen Aufgaben und Massnahmen umgelagert werden, soweit dies zweckmässig ist und die Umsetzung der einzelnen gemeinsamen Aufgaben und Massnahmen nicht beeinträchtigt.
2. Am Ende der vierjährigen Aufgaben- und Massnahmenplanung nicht ausgeschöpfte finanzielle Mittel werden den Vertragsparteien anteilmässig zurückerstattet.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 18 Rechtswirkung
Die Vereinbarung einschliesslich Anhang 1 und der Managementplan haben ausschliesslich für die beteiligten Körperschaften Rechtswirkung.
Gegenüber Dritten haben die von den beteiligten Körperschaften im jeweils vorgesehenen Verfahren verabschiedeten Erlasse und Verfügungen Rechtswirkung. Die Vereinbarung führt zu keiner Beschränkung der Kompetenzen der beteiligten Körperschaften zur Verabschiedung von Erlassen und Verfügungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Art. 19 Streiterledigung
Die Vertragsparteien legen Streitigkeiten einvernehmlich bei.
Art. 20 Vertragsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf den Ablauf einer vierjährigen Aufgaben- und Massnahmenplanung gekündigt werden.
Art. 21 Rechtsgültigkeit
Die Vereinbarung wird angewendet, wenn sämtliche Vertragsparteien die Vereinbarung unterzeichnet haben.
nGS -