311.5
Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen
vom 10.01.1989 (Stand 01.01.2025)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 19791 und Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19652, in Ausführung von Art. 6 Abs. 2 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 27. April 19713 und Art. 1 der Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 19704
als Verordnung:5
Art. 1 Geltungsbereich
Für amtliche Verrichtungen werden nach dieser Verordnung entschädigt:
Amtsärzte;6
Ärzte mit einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung;7
Spitalverbund und psychiatrische Kliniken.
Die Entschädigung der Schulärzte und des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen richtet sich nach besonderen Vorschriften.8
Art. 2 Amtliche Verrichtungen
Amtliche Verrichtungen sind:
ärztliche Untersuchung und Begutachtung auf Anordnung einer kantonalen Behörde oder einer Gemeindebehörde;
Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 34 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht9;
behördlich angeordnete ärztliche Überwachung, Absonderung und Untersuchung von Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können;
behördlich angeordnete Impfung.
Art.
3 Entschädigung
a) Grundsatz
Amtliche Verrichtungen werden nach dem Tarifvertrag TARMED vom 28. Dezember 200110 zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 198111 entschädigt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 4 b) Totenschein
Die Ausfertigung des Totenscheins wird mit Fr. 50.– entschädigt.
Art. 5 c) Impfungen
Wird die Impfung nicht von einer obligatorischen Sozialversicherung übernommen, werden für den Impfstoff höchstens die Selbstkosten vergütet.
Art. 6 d) Umgebungsuntersuchungen auf Tuberkulose
Umgebungsuntersuchungen auf Tuberkulose werden wie folgt entschädigt:
Einzeluntersuchung: höchstens zehn Minuten je Konsultation;
Untersuchung einer Gruppe ab sechs Personen: höchstens 17.76 Taxpunkte je fünf Minuten.
In der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind Ausfertigung und Versand des Rückmeldeformulars an die Lungenliga eingeschlossen.
Zusätzlich werden entschädigt:
Blutentnahmen: höchstens fünf Minuten je Person;
Material, Laborleistungen und Versand: die Selbstkosten.
Art. 7 …
Art. 8 Taggeld
Für die Teilnahme an behördlich angeordneten Veranstaltungen wie Sitzungen, Konferenzen, Kursen, einschliesslich Hin- und Rückreise, wird ein Taggeld von Fr. 250.– ausgerichtet.
Es werden vergütet:
ein Viertel eines Taggelds für bis zu zwei Stunden;
ein halbes Taggeld für mehr als zwei bis zu vier Stunden;
ein volles Taggeld für mehr als vier bis zu sechs Stunden;
anderthalb Taggelder für mehr als sechs Stunden.
Die Entschädigung für Reise, Unterkunft und Verpflegung richtet sich nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 202012. Kursgelder übernimmt der Staat.
Art. 9 Entschädigungspflichtige Behörde
Personen und Anstalten nach Art. 1 dieser Verordnung werden von der Behörde entschädigt, welche die amtliche Verrichtung angeordnet hat.
…
Art. 10 …
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 17. August 198213 wird aufgehoben.
Art. 12 Vollzugsbeginn
Art. 7 dieser Verordnung wird ab 1. Januar 1989 angewendet. Die übrigen Bestimmungen werden ab 1. März 1989 angewendet.
nGS 24–8