313.3
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der stationären Gesundheitsversorgung
vom 04.04.2020 (Stand 05.04.2020)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 sowie in Ausführung von Art. 1a und 10a der eidgenössischen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020
als Verordnung:
Art.
1 COVID-19-Behandlungen und Entlastungsmassnahmen
a) akutsomatische Spitäler
Die Spitäler nach dem Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik vom 20. Juni 2017 werden ermächtigt, innerhalb ihres medizinischen Kompetenzbereichs COVID-19-Patientinnen und -Patienten stationär zu behandeln. Dies gilt unbesehen des Inhalts des bestehenden Leistungsauftrags.
Die Abgeltung der Leistungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und richtet sich nach Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994.
Art. 2 b) Rehabilitationskliniken
Die Kliniken nach dem Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 27. März 2018 werden ermächtigt, innerhalb ihres medizinischen Kompetenzbereichs akutsomatische sowie COVID-19-Patientinnen und -Patienten stationär zu behandeln. Dies gilt unbesehen des Inhalts des bestehenden Leistungsauftrags.
Rehabilitationskliniken nehmen Patientinnen und Patienten auch ohne Kostengutsprache auf.
Für die Abgeltung von akutsomatischen sowie COVID-19-Behandlungen ohne Leistungsauftrag gilt eine Tagespauschale von Fr. 980.–. Hinzu kommt eine allfällige Abgeltung der Zusatzversicherung.
Die Abgeltung von akutsomatischen sowie COVID-19-Behandlungen ohne Leistungsauftrag erfolgt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und richtet sich nach Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994.
Art. 3 COVID-19-Spitäler und -Kliniken
Die nachstehend aufgeführten Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, gemäss der Liste nach Abs. 3 dieser Bestimmung Infrastrukturen zur COVID-19-Behandlung sowie zur Entlastung der Gesundheitsversorgung bereitzustellen und zu betreiben:
Spitäler der Spitalregion Kantonsspital St.Gallen;
Spitäler der Spitalregion Fürstenland Toggenburg;
Spital Linth;
Spitäler der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland;
Hirslanden Klinik Stephanshorn;
Ostschweizer Kinderspital;
Geriatrische Klinik St.Gallen;
Kliniken der Stiftung Kliniken Valens;
Klinik Oberwaid.
Bei den Infrastrukturen kann es sich namentlich handeln um:
Intensivpflegebetten (IPC-Betten);
Zwischenpflegebetten (IMC-Betten);
Plätze mit Beatmungsgeräten;
Isolierbetten;
Normalbetten;
Rehabilitationsbetten.
Die Regierung legt nach Anhörung des Kantonalen Führungsstabes sowie der betroffenen Spitäler und Kliniken in einer Liste fest, welche Infrastrukturen die Spitäler und Kliniken in welchem Umfang bereitzustellen und zu betreiben haben. Sie veröffentlicht die Liste in geeigneter Form.
Art. 4 Personelle Ressourcen
Die Spitäler und Kliniken nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses ergreifen alle Massnahmen, um den Personalbedarf für die Aufgaben nach diesem Erlass sicherzustellen.
Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind insbesondere:
das Ersuchen an den Dienst für Pflege und Entwicklung des Gesundheitsdepartementes um Vermittlung von ausgebildetem Gesundheitsfachpersonal;
das Ersuchen an Fachgesellschaften um Vermittlung von ausgebildetem Fachpersonal;
die Beantragung von personellen Ressourcen des Zivilschutzes;
die Beantragung von personellen Ressourcen der Armee.
Art. 5 Mitteilung von Kapazitäten
Die Spitäler und Kliniken nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses teilen dem Kantonalen Führungsstab täglich mit dem dafür vorgesehenen Meldetool bis spätestens 12.00 Uhr mit:
Bestand und Verfügbarkeit von IPS-Betten mit Beatmungsgeräten;
Bestand und Verfügbarkeit von IPS-Betten ohne Beatmungsgeräte;
Bestand und Verfügbarkeit von IMC-Betten mit Beatmungsgeräten;
Bestand und Verfügbarkeit von IMC-Betten ohne Beatmungsgeräte;
Bestand und Verfügbarkeit von Normalbetten;
Anzahl COVID-19-Patientinnen und -Patienten stationär in IPS-Betten, IMC-Betten oder Normalbetten;
Anzahl Todesfälle durch COVID-19.
Der Kantonale Führungsstab:
kann die Rubriken nach Abs. 1 dieser Bestimmung näher spezifizieren und soweit nötig anpassen oder ergänzen.
bezieht die Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung soweit möglich direkt aus den Datenlieferungen der Spitäler und Kliniken nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses an den Koordinierten Sanitätsdienst nach Art. 10 der eidgenössischen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020;
bereitet die Daten täglich zuhanden des Gesundheitsdepartementes auf.
nGS 2020-019