314.5
Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel
vom 02.07.1985 (Stand 15.01.1996)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel1
als Verordnung2:
Art. 1 Regierungsrat
Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel.3
Er kann bestimmte Aufgaben und Befugnisse zur Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs privaten Organisationen übertragen.4
Art. 2 Gesundheitsdepartement
Das Gesundheitsdepartement vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist.
…
Art. 3 Kantonsarzt
Der Kantonsarzt ist zuständig für:
Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit;5
Anordnung von Massnahmen gegenüber Betäubungsmittelabhängigen und Betäubungsmittelgefährdeten;6
Bewilligungen für Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von Betäubungsmittelabhängigen;7
Abgabe der amtlichen Rezeptformulare.8
Ärzte, die Abhängige mit Betäubungsmitteln behandeln, teilen dem Kantonsarzt die Namen der Patienten sowie Beginn, Art und Ende der Behandlungen mit. Der Kantonsarzt führt ein Verzeichnis der Meldungen, aus dem er Ärzten Auskunft geben darf, soweit medizinische Gründe es erfordern.
Art. 4 Kantonsapotheker
Der Kantonsapotheker führt die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln9 bei Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Fabrikations- und Handelsfirmen, wissenschaftlichen Instituten und Krankenanstalten durch.
Bei Tierärzten ist der Kantonstierarzt zuständig.
Der Kantonsapotheker erteilt und entzieht Bewilligungen zur Gewinnung, Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln und zum Handel damit10 und Bewilligungen zum Bezug, zur Lagerung und zur Verwendung von Betäubungsmitteln.11
Art. 5 Meldungen
Änderungen der für Bewilligungen massgeblichen Verhältnisse sind dem Kantonsapotheker zu melden. Bei Bewilligungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung ist die Meldung an den Kantonsarzt zu richten.
Art. 6 Laufende Lagerkontrolle
Inhaber von Privatapotheken12, selbstdispensierende Tierärzte, Apotheker, Krankenanstalten und wissenschaftliche Institute führen nach den Weisungen des Kantonsapothekers eine laufende Lagerkontrolle für jede einzelne Art von Betäubungsmitteln.13
Art. 7
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 8. Juli 195215 wird aufgehoben.
Art. 9 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. September 1985 angewendet.
nGS 20–58