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Grossratsbeschluss über den Ausbau der Chirurgie und der Radiologie im Kantonsspital St.Gallen

321.912.2 · St. Gallen Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

321.912.2

Grossratsbeschluss über den Ausbau der Chirurgie und der Radiologie im Kantonsspital St.Gallen

vom 05.04.1987 (Stand 14.11.1991)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. März 1986 Kenntnis genommen und

beschliesst:

Ziff. 1

Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 47 937 000.– für den Ausbau der Chirurgie und der Radiologie im Kantonsspital St.Gallen werden genehmigt.

Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 4 883 000.– für zusätzliche Arbeitsräume und medizinische Einrichtungen werden genehmigt.

Ziff. 2

Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des Feuerschutzbeitrags von Fr. 45 000.– ein Kredit von Fr. 47 892 000.– gewährt.

Zur Deckung der Kosten für zusätzliche Arbeitsräume und medizinische Einrichtungen wird ein zusätzlicher Kredit von Fr. 4 883 000.– gewährt.

Der Teilkredit für die erste Etappe von Fr. 16 000 000.– wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 20jährige Tilgungsfrist 1988 bis 2007» belastet.

Der Teilkredit für die zweite Etappe von Fr. 16 000 000.– wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 20jährige Tilgungsfrist 1990 bis 2009» belastet.

Der Teilkredit für die dritte Etappe von Fr. 20 775 000.– wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 20jährige Tilgungsfrist 1992 bis 2011» belastet.

Ziff. 3

Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 4

Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.

Ziff. 5

Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.

nGS 22–38