381.42
Regierungsbeschluss über die Höchstansätze für Leistungen in anerkannten Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung
vom 30.06.2015 (Stand 01.01.2017)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 18 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 20121 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 11. Dezember 20122
als Beschluss:3
Art.
1 Höchstansätze
a) Grundsatz
Die Höchstansätze werden nach Betreuungsbedarfsstufen festgelegt.
Die Einstufung richtet sich nach dem vom Departement des Innern anerkannten System zur Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs (IBB).
Von der Festlegung nach Betreuungsbedarfsstufen ausgenommen sind die Höchstansätze:
in Werkstätten und anderen betreuten Arbeitsformen;
für den Objektaufwand.
Art. 2 b) Stationäre Wohnangebote
Die Höchstansätze für den Betreuungsaufwand je Betreuungsbedarfsstufe in stationären Wohnangeboten betragen:
Einstufung IBB | Franken je Person/Tag4 | Franken je Person/Monat5 |
|---|---|---|
0 | 54.00 | 1620.00 |
1 | 108.00 | 3240.00 |
2 | 180.00 | 5400.00 |
3 | 252.00 | 7560.00 |
4 | 306.00 | 9180.00 |
Der Höchstansatz für den Objektaufwand beträgt Fr. 135.– je Person und Tag.
Art. 3 c) Beschäftigungs- und Tagesstätten
Die Höchstansätze für den Betreuungsaufwand je Betreuungsbedarfsstufe in Beschäftigungs- und Tagesstätten betragen:
Einstufung IBB | Franken je Person/Tag6 | Franken je Person/Monat7 |
|---|---|---|
0 | 21.00 | 455.00 |
1 | 63.00 | 1365.00 |
2 | 105.00 | 2275.00 |
3 | 147.00 | 3185.00 |
4 | 189.00 | 4095.00 |
Der Höchstansatz für den Objektaufwand beträgt Fr. 82.– je Person und Tag.
Art. 4 d) Werkstätten und andere betreute Arbeitsformen
Die Höchstansätze für den Betreuungs- und Objektaufwand abzüglich anrechenbarer Erträge (anrechenbarer Nettoaufwand) in Werkstätten und anderen betreuten Arbeitsformen betragen:
Franken je Person/Tag | Franken je Person/Monat |
|---|---|
114.00 | 2470.00 |
Art. 5 e) Intensivbetreuung
Die Höchstansätze nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses können im begründeten Einzelfall überschritten werden, wenn die Einrichtung:
über ein Leistungsangebot zur Intensivbetreuung von Menschen mit einer Behinderung und besonderen Verhaltensauffälligkeiten oder psychischen Erkrankungen verfügt;
mit dem Departement des Innern die Leistungsabgeltung für das Leistungsangebot der Intensivbetreuung vereinbart hat.
Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn:
bei der betroffenen Person eine chronische Selbst- oder Fremdgefährdung nachgewiesen ist;
keine andere Unterbringung möglich ist.
Das Amt für Soziales entscheidet auf Gesuch hin, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt.
nGS 2015-088