451.17
Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen
vom 19.05.2015 (Stand 01.01.2014)
Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Stadtrat St.Gallen
beschliessen
gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 10. April 19801
folgende Vereinbarung:2
(1.) I. Zuständigkeiten von Stadtpolizei und Kantonspolizei
(1.1.) 1. Zuständigkeiten der Stadtpolizei
(1.a.) a) Gemeindepolizeiliche Aufgaben
Art. 1 Grundsatz
Auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen erfüllt die Stadtpolizei die gemeindepolizeilichen Aufgaben im Sinn von Art. 13 des Polizeigesetzes vom 10. April 19803.
Zur Ausübung der Sicherheitspolizei nach Art. 13 Bst. a des Polizeigesetzes vom 10. April 19804 gehören auch:
Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen strafbarer Handlungen, Durchführung erster Massnahmen am Tatort wie Erkundung, Sicherung des Tatortes und der Beweise, sowie unmittelbare Mitfahndung und polizeitaktische Einsätze gegen Täterinnen und Täter;
Entgegennahme von Unfallmeldungen, Erste Hilfe, Absicherung der Unfallstelle und Massnahmen zur Verhinderung weiterer Unfälle.
(1.b.) b) Übertragung kantonaler Aufgaben
Art. 2 Übertragene Aufgaben
Der Stadtpolizei obliegen als übertragene kantonale Aufgaben:
polizeiliche Überwachung des rollenden Verkehrs, Tatbestandsaufnahme bei Verkehrs-, Bau- und Betriebsunfällen sowie Erstattung von Anzeigen bei Verletzung von Verkehrsvorschriften im rollenden Verkehr. Ausgenommen sind die Autobahn A 1 sowie deren Ein- und Ausfahrten;
Durchführung des Verkehrsunterrichts in den städtischen Schulen;
weitere Aufgaben, die der Stadtpolizei nach besonderen Vorschriften5 übertragen werden.
Art. 3 Leistungskatalog
Kantonspolizei und Stadtpolizei umschreiben die übertragenen Aufgaben im Einzelnen in einem Leistungskatalog.
Die Änderung bestehender Zuständigkeiten und die Übertragung neuer Aufgaben bedürfen der Absprache zwischen der Regierung und dem Stadtrat.
(1.2.) 2. Zuständigkeit der Kantonspolizei
Art. 4 Strassenverkehr
Die Kantonspolizei kann auch auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen selbständig verkehrspolizeiliche Massnahmen treffen, wenn sie bei Ausübung ihrer Aufgaben eine Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften6 feststellt und die Umstände es erfordern.
(2.) II. Zusammenarbeit von Stadtpolizei und Kantonspolizei
(2.1.) 1. Gegenseitige Unterstützung
Art. 5 Voraussetzungen
Die Stadtpolizei kann zur Unterstützung der Kantonspolizei angefordert werden bei:
schweren Kriminalfällen;
grösseren Einsätzen;
interkantonalen Einsätzen.
Die Kantonspolizei kann zur Unterstützung der Stadtpolizei bei grösseren Einsätzen angefordert werden.
Art. 6 Gewährung der Unterstützung
Die Unterstützung wird gewährt, soweit Kantonspolizei oder Stadtpolizei nicht eigene dringlichere Aufgaben zu erfüllen haben.
Art. 7 Zuständigkeiten
Die Kommandantin oder der Kommandant des ersuchenden Polizeikorps beantragt die Unterstützung.
Die Kommandantin oder der Kommandant des ersuchten Polizeikorps gewährt die Unterstützung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Die Kommandantin oder der Kommandant des ersuchenden und des ersuchten Polizeikorps informieren die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen Departementes bzw. der zuständigen Direktion über beantragte und gewährte Unterstützungen.
Die zur Verfügung gestellten Unterstützungskräfte unterstehen im Einsatz der Einsatzleitung des ersuchenden Polizeikorps. Im Übrigen unterstehen sie dem Personalrecht ihres angestammten Polizeikorps.
(2.2.) 2. Informationsaustausch
Art. 8 Zugang zu Informationen und Daten
Kantonspolizei und Stadtpolizei unterrichten sich gegenseitig über Vorfälle und Erkenntnisse, die für beide Polizeikorps von Interesse sein können.
Polizeiliche Daten und Register stehen beiden Polizeikorps gegenseitig offen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(2.3.) 3. Weitere Zusammenarbeit
Art. 9 Aus- und Weiterbildung sowie Beschaffungswesen
Kantonspolizei und Stadtpolizei arbeiten bei der Aus- und Weiterbildung der Korpsangehörigen sowie bei der Beschaffung von Infrastruktur, Material und Ausrüstung zusammen.
Art. 10 Übertritt von Angehörigen der Stadtpolizei in die Kantonspolizei
Geeigneten Angehörigen der Stadtpolizei steht bei Bedarf der Übertritt in die Dienststelle Stadtfahndung der Kantonspolizei offen.
Der Anteil ehemaliger Angehöriger der Stadtpolizei in der Dienststelle Stadtfahndung beträgt in der Regel einen Viertel des Gesamtbestandes, darf aber die Zahl von acht Polizistinnen und Polizisten höchstens vorübergehend unterschreiten.
Art. 11 Praktika bei der Kantonspolizei
Angehörige der Stadtpolizei können auf bestimmte Zeit als Praktikantinnen oder Praktikanten bei der Kriminalpolizei der Kantonspolizei beschäftigt werden.
Sie unterstehen in dienstlichen Belangen dem kantonalen Polizeikommando. Für den Schaden, den sie Dritten widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 19597.
Im Übrigen untersteht das Dienstverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten dem städtischen Personalrecht.
(3.) III. Entschädigungen
(3.1.) 1. Entschädigung für Unterstützungsleistungen
Art. 12 Unentgeltlichkeit
Die Unterstützung nach Art. 5 dieser Vereinbarung wird unentgeltlich gewährt.
Vorbehalten bleiben Entschädigungen:
bei interkantonalen Einsätzen. Sie richten sich sachgemäss nach den von den Kantonen vereinbarten Ansätzen8;
die von Dritten bezahlt werden. Sie werden nach Massgabe der eingesetzten Polizeikräfte zwischen Kantonspolizei und Stadtpolizei aufgeteilt.
(3.2.) 2. Entschädigung für die übertragenen kantonalen Aufgaben
Art. 13 Jährliche Entschädigung
Die Parteien gehen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nach Art. 2 dieser Vereinbarung von personellen Ressourcen im Umfang von 6500 Stellenprozenten bei der Stadtpolizei aus. Grundlage ist der Leistungskatalog nach Art. 3 dieser Vereinbarung mit Stand vom 5. September 2013.
Der Kanton leistet der Stadt St.Gallen je 100 Stellenprozent eine jährliche Entschädigung von pauschal Fr. 100 000.–, insgesamt somit Fr. 6 500 000.–.
Die Stadtpolizei behält Bussen-, Gebühren- und andere Erträge ein, die sie aus den übertragenen Aufgaben erzielt. Diese Erträge werden nicht an die Entschädigung angerechnet.
Der Kanton überweist die Entschädigung jeweils bis 30. Juni des laufenden Jahres.
Art. 14 Anpassung an die Teuerung
Die Entschädigung nach Art. 13 dieser Vereinbarung beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Juni 2013 (Basis Dezember 2010)9.
Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Juni, um wenigstens drei Prozent gegenüber dem Ausgangswert oder dem Indexstand bei der letzten Anpassung, wird die Entschädigung auf das Folgejahr dem neuen Indexstand angepasst.
Art. 15 Anpassung infolge Änderung der übertragenen kantonalen Aufgaben
Bei Änderung bestehender Zuständigkeiten oder Übertragung neuer Aufgaben nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung vereinbaren Regierung und Stadtrat die jährliche Entschädigung auf das Budget des Folgejahres hin neu.
Art. 16 Abgeltungen aus besonderen Zusammenarbeitsvereinbarungen
Abgeltungen, die aus besonderen Zusammenarbeitsvereinbarungen geleistet werden, insbesondere die Entschädigungen für Schwerverkehrskontrollen gemäss Leistungsvereinbarung mit dem Bund, werden der Stadt St.Gallen zusätzlich zur Entschädigung nach Art. 13 dieser Vereinbarung ausgerichtet.
(4) IV. Schlussbestimmungen
Art. 17 Vollzugsbeginn
Diese Vereinbarung wird rückwirkend ab 1. Januar 2014 angewendet.
Sie ersetzt die Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen vom 22. September 1981 mit allen Nachträgen10.
Art. 18 Überprüfung der Entschädigung
Die Parteien überprüfen wenigstens alle fünf Jahre, nächstmals mit dem Budget 2019, ob die pauschale Entschädigung nach Art. 13 dieser Vereinbarung noch angemessen ist.
Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Anpassung der jährlichen Entschädigung nach Art. 15 dieser Vereinbarung.
Art. 19 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Wahrung einer zweijährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf 31. Dezember 2018.
nGS 2015-062