453.7
Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 18.12.2007 (Stand 01.03.2022)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 123 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 20051 und der eidgenössischen Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz vom 24. Oktober 20072,
in Anwendung von Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19653,
als Verordnung:4
Art.
1 Gebühren
a) Gebührentatbestände
In Verfahren aufgrund der Ausländergesetzgebung werden folgende Gebühren erhoben:
Verfügungen und Amtshandlungen, für die das Bundesrecht5 Höchstgebühren vorsieht: Höchstgebühr nach Bundesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes vorgesehen
Provisorische Bewilligung: Fr. 65.– bis 95.–
Verwarnung: Fr. 100.– bis 500.–
Erstreckung einer Ausreisefrist: Fr. 50.–
Eintrag einer An-, Abmeldung oder Zivilstandsänderung: Fr. 25.–
Ausstellung von Bestätigungen: Fr. 50.–
…
Ausflugsschein bis höchstens 2 Personen: Fr. 40.–
Sammelausflugsschein ab drei Personen je Person zusätzlich zu Ziffer 8: Fr. 20.–
Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung: Fr. 50.–
Höchstgebühr für Erteilung, Verlängerung, Änderung und Ersatz Ausweis N: Fr. 50.–
Höchstgebühr für Erteilung und Änderung Ausweis F: Fr. 50.–
Verlustmeldung Ausländerausweis: Fr. 20.–
Für weitere nicht in Abs. 1 dieser Bestimmung aufgeführte Verfügungen und Dienstleistungen sowie für ablehnende Verfügungen werden Gebühren nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 20006 erhoben.
Art. 2 b) Pauschalgebühren
Das Sicherheits- und Justizdepartement kann für die Erteilung von Bewilligungen für besondere Anlässe und Veranstaltungen Pauschalgebühren festlegen.
Art.
3 Vergütung
a) politische Gemeinde
Die politische Gemeinde, in der sich die Ausländerin oder der Ausländer aufhält oder niederlässt, erhält:
einen Viertel der Gebühr für die Neuerteilung der Aufenthalts- oder der Niederlassungsbewilligung sowie für die Eintragung einer An- oder Abmeldung, Zivilstands- oder Adressänderung;
die Hälfte der Gebühr für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung.
Art. 4 b) eidgenössische Zollverwaltung
Die eidgenössische Zollverwaltung erhält die Hälfte der Gebühr für Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine, wenn diese von Zollbeamtinnen oder Zollbeamten ausgestellt werden.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Gebühren zur Bundesgesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 9. August 19837 wird aufgehoben.
Art. 6 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2008 angewendet.
nGS 43–22