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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

514.1 · St. Gallen Gesetzessammlung

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514.1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

vom 15.01.1957 (Stand 01.01.2013)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 19561

als Verordnung:2

Footnotes

  1. [1] BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, SR 221.215.311.
  2. [2] nGS 1, 74; nGS 11–76. In Vollzug ab 1. Januar 1957.

Art. 1

Der Regierungsrat beschliesst über die Allgemeinverbindlicherklärung von gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarungen und über die gänzliche oder teilweise Aufhebung eines solchen Beschlusses, wenn der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit nicht über das Gebiet des Kantons St.Gallen hinausgeht.3

Der Regierungsrat entscheidet ferner über Einsprachen4 gegen Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung und bestimmt den Geltungsbereich, wenn sich darüber nachträglich Zweifel ergeben.

Footnotes

  1. [3] Vgl. Art. 7 Abs. 2 des BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, SR 221.215.311.
  2. [4] Vgl. Art. 10 des BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, SR 221.215.311.

Art. 2

Dem Volkswirtschaftsdepartement sind übertragen:

  1. die Aufsicht über die Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 8 bis 11 und Art. 14 bis 18 sowie über die Massnahmen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 des Bundesgesetzes;5

  2. die Veröffentlichung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung;6

  3. die Bestellung unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes;7

  4. die Bestellung unabhängiger Kontrollorgane und die Bestimmung von Gegenstand und Umfang der Kontrollen im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes;8

  5. die Vernehmlassung des Kantons zu Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung, über die der Bundesrat zu entscheiden hat.9

Footnotes

  1. [5] BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, SR 221.215.311.
  2. [6] Vgl. Art. 9 des BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, SR 221.215.311.
  3. [7] BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, SR 221.215.311.
  4. [8] BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, SR 221.215.311.
  5. [9] Vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 des BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, SR 221.215.311.

Art. 3

Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sind übertragen:

  1. die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zuhanden des Departementes;10

  2. die Aufsicht über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes.11

Footnotes

  1. [10] Volkswirtschaftsdepartement, Art. 2 dieser VV.
  2. [11] BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, SR 221.215.311.

Art. 4

Der Präsident des kantonalen Einigungsamtes12 oder sein Stellvertreter leitet in der Regel die Beratungen der unabhängigen Sachverständigen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat beratende Stimme.

Footnotes

  1. [12] Art. 9 ff. des G betreffend das kantonale Einigungsamt, sGS 515.1.

Art. 5

Die vertragschliessenden Verbände haben nach den Weisungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit für die gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes13 zu tragenden Kosten Vorschüsse zu leisten.

Nach Abschluss des Verfahrens erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Kostenverfügung.

Im Einvernehmen mit den vertragschliessenden Verbänden kann über die Kosten mit einem dieser Verbände abgerechnet werden.

Vorschüsse können auch für die Kontrollkosten gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes14 verlangt werden.

Footnotes

  1. [13] BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, SR 221.215.311.
  2. [14] BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, SR 221.215.311.

Art. 6

Diese Verordnung gelangt ab 1. Januar 1957 zur Anwendung.

Die Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 31. Dezember 194315 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [15] bGS 2, 497.

nGS 1, 74