671.514
Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Dürrenmoos in Hemberg und St.Peterzell
vom 05.11.1974 (Stand 01.10.2021)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
auf Antrag der Gemeinderäte Hemberg und St.Peterzell, diese im Einvernehmen mit der katholischen Kirchgemeinde St.Peterzell als Grundeigentümerin,
in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenschutzverordnung) vom 25. April 19611 sowie von Art. 6 der Verordnung über den Schutz der freilebenden Tiere vom 9. Juni 19702
als Beschluss:3
Art. 1 Schutzgebiet
Die Grundstücke der katholischen Kirchgemeinde St.Peterzell beidseits des Neckers im Halte von 165,60 Aren auf Gemeindegebiet Hemberg (Parzelle Nr. 330) und von ca. 244 Aren auf Gemeindegebiet St.Peterzell (unvermessen), genannt Dürrenmoos oder Brunau, werden als Naturschutzgebiet erklärt.
Massgebend für die genaue Umgrenzung ist die Eintragung auf der beim Bau- und Umweltdepartement verwahrten Skizze 1:2000, fussend auf fotografischer Vergrösserung des Übersichtsplanes 1:10 000, auf Feldaufnahme und auf dem Privatwaldverzeichnis des zuständigen Revierforstamtes.
Art. 2 Pflanzen- und Tierschutz
Geschützt sind im Schutzgebiet sämtliche Pflanzen und überdies sämtliche Tiere, unter Vorbehalt der Gesetzgebung von Bund und Kanton über Jagd, Vogelschutz und Fischerei4, sowie deren Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten.
Die ordentliche Bewirtschaftung des Rietbodens durch die Berechtigten bleibt, bei Verzicht auf jegliche Bodenverbesserungsarbeiten, Düngung oder anderweitige Umwandlung der Kulturart, vorbehalten. Ausserdem kann an geeigneter Stelle zu Lehrzwecken ein kleiner Teich ausgehoben werden.
Vorbehalten sind ferner Beschränkungen des Betretensrechtes, des Zeltens und Feuermachens im Schutzgebiet gemäss Vereinbarung der Grundeigentümerin mit den Gemeinden und dem Dienstbarkeitsberechtigten.
Art. 3 Orientierung der Öffentlichkeit
Das Bau- und Umweltdepartement sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich an die Öffentlichkeit wenden, zusammen mit einer orientierenden Planskizze an den wichtigsten Zugängen zum Schutzgebiet wiedergegeben werden.
Art. 4 Vollzug und Kosten
Der Vollzug und die Kostentragung obliegen den beteiligten Gemeinden Hemberg und St.Peterzell, der Grundeigentümerin und dem dienstbarkeitsberechtigten St.Gallisch-Appenzellischen Naturschutzbund.
Art. 5 Vollzugsbeginn
Dieser Beschluss wird angewendet, sobald das Schutzgebiet markiert ist und das Bau- und Umweltdepartement die Öffentlichkeit im Sinn von Art. 3 dieses Beschlusses orientiert hat.
nGS 10–106