713.95
Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn
vom 23.04.1998 (Stand 23.04.1998)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 7. Oktober 1997 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 1 lit. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971,
in Ausführung von Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 sowie Art. 30 ff. der eidgenössischen Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz vom 18. Dezember 1995
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Kanton St.Gallen tritt der 7. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie den Kantonen Appenzell A.Rh., St.Gallen und Thurgau einerseits und der Bodensee-Toggenburg-Bahn anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen bei.
Die Regierung wird ermächtigt, den Beitritt zur Vereinbarung zu erklären.
Ziff. 2
Für die vom Staat zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 6 764 700.– gewährt.
Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 1999 innert 5 Jahren abgeschrieben.
Ziff. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 33–47