735.5
Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes
vom 24.12.1955 (Stand 02.11.2005)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 19301 und gestützt auf die Verordnung des Bundesgerichtes über die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des Enteignungsgesetzes vom 22. Mai 19312
als Verordnung:3
Art. 1
Zur Feststellung des Schadens aus vorbereitenden Handlungen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes4 ist der Kreisgerichtspräsident zuständig.
Art. 2
Zur Behandlung von Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Kreisgerichtspräsidenten ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig.
Art. 3
Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Bezeichnung der Schätzer nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 und über Aufgaben des Grundbuchverwalters bei Verteilung der Enteignungs- und Brandentschädigungen vom 24. Juli 19315 wird aufgehoben.
nGS GS 20, 1120