737.7
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
vom 28.11.1982 (Stand 23.09.2007)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. August 19811 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten2
als Gesetz:3
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 …
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
(2.) II. Verfahren
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
(3.) III. Besondere Bestimmungen
Art. 11 Zweckentfremdung
Die zuständige Stelle des Kantons überwacht die Zweckerhaltung und prüft sie wenigstens alle vier Jahre.
Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume während längstens fünf Jahren vermietet werden.
Art. 12 Rückerstattung
Bei Zweckentfremdung verfügt die zuständige Stelle des Kantons über das Ausmass der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen, der Gemeinderat von Gemeindebeiträgen.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
Art. 14 Finanzreferendum
Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative4 dem obligatorischen Finanzreferendum.
nGS 31–20