873.13
Beschluss der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt über die Grundprämienansätze der Gebäudeversicherung
vom 09.09.2013 (Stand 01.01.2014)
Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen
erlässt
in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 19601
als Beschluss:2
Ziff. 1
Die Grundprämie je Fr. 1000.– versicherter Wert des Gebäudes beträgt:
17 Rappen für die erste Klasse;
21 Rappen für die zweite Klasse;
42 Rappen für die dritte Klasse.
Ziff. 2
Der Beschluss der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt über den Prämienansatz der Gebäudeversicherung vom 19. Juni 19963 wird aufgehoben.
Ziff. 3
Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2014 angewendet.
nGS 2014–040