Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

413.106 · Schaffhausen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sh/shr/413-106/de/verordnung-betreffend-die-schulgelder-an-gymnasialen-mittelschulen-und-fachmittelschulen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Schaffhausen
  3. Schaffhausen Laws
Source

413.106

Verordnung betreffend die Schulgelder an gymnasialen Mittelschulen und Fachmittelschulen

Vom 11.09.2018 (Stand 01.10.2018)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 50 des Schulgesetzes vom 27. April 1981,

beschliesst:

1 Kantonsschule Schaffhausen

Art. 1

Von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigte nicht im Kanton Schaffhausen wohnhaft sind, wird ein jährliches Schulgeld erhoben.

Das jährliche Schulgeld richtet sich in seiner Höhe nach den Schulbeiträgen gemäss interkantonaler Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)1.

Bei Wohnsitz im Ausland, ausgenommen in Büsingen, erhöht sich das jährliche Schulgeld gemäss Abs. 2 um Fr. 1'000.00.

Footnotes

  1. [1] SHR 410.231.

Art. 2

Die Schulgelder für Hospitantinnen und Hospitanten werden von der Schulleitung festgesetzt.

Art. 3

Das Schulgeld kann in Einzelfällen auf begründetes Gesuch hin vom Erziehungsdepartement ermässigt oder erlassen werden.

2 Ausserkantonale Mittelschulen

Art. 4

Das Erziehungsdepartement kann die Übernahme der Schulgelder für ausserkantonale Mittelschulen in Einzelfällen auf begründetes Gesuch hin bewilligen, wenn infolge besonderer Umstände eine Ausbildung an einer solchen notwendig ist.

3 Schlussbestimmung

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die Verordnung über die Erhebung von Schulgeldern für die nicht im Kanton Schaffhausen wohnhaften Schülerinnen und Schüler der Kantonsschule vom 11. Dezember 2001 und die Verordnung betreffend die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch ausserkantonaler Mittelschulen und Seminare vom 15. Januar 1985.

Footnotes

  1. [2] Amtsblatt 2018, S. 1547.

Abl. 2018, S. 1547