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Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

811.101 · Schaffhausen Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

811.101

Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

Vom 20.06.2023 (Stand 01.07.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 55a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, Art. 1 ff. der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich sowie Art. 65 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Festlegung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung anhand einer Obergrenze für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich, welche ihre Leistungen zu Lasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.

Art. 2 Zuständigkeit

Der Regierungsrat ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zulassungsbeschränkung.

Art. 3 Geltungsbereich

Der Beschränkung unterliegen Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in einem beschränkten Fachgebiet:

  1. die ihre Tätigkeit zulasten der OKP ausüben

  2. die im spitalambulanten Bereich ihre Tätigkeit ausüben oder

  3. die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege nach Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG ausüben

Art. 4 Zulassung

In einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang wird ein Leistungserbringer gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a und n KVG nur zugelassen, wenn die Höchstzahl nicht erreicht ist.

Die Zulassungserteilung erfolgt nach der zeitlichen Rangfolge des Eingangsdatums der Anträge.

Art. 5 Besitzstandswahrung

Von der Beschränkung nicht betroffen sind:

  1. Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbracht haben sowie

  2. Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben

Art. 6 Warteliste

Für jedes medizinische Fachgebiet gemäss Anhang führt das Gesundheitsamt eine Warteliste für Zulassungen für Ärztinnen und Ärzte.

Wenn die Höchstzahl in einem beschränkten Fachgebiet ausgeschöpft ist, werden Gesuche nach der Reihenfolge des Eingangsdatums in der Warteliste erfasst.

Bei Unterschreitung der Höchstzahl erfolgt die Zulassung nach der Reihenfolge auf der Warteliste.

Art. 7 Praxisübergabe

Gibt ein Leistungserbringer seine bestehende Praxis zugunsten einer vertraglich festgelegten Nachfolgerin oder eines vertraglich festgelegten Nachfolgers auf, prüft das Gesundheitsamt die Übertragung der Zulassung unabhängig von der Warteliste gemäss § 6.

Die Zulassung bei Praxisübernahme wird im bisherigen VZÄ-Umfang erteilt, wenn:

  1. Die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber ausdrücklich auf die Zulassung zugunsten der Nachfolgerin oder des Nachfolgers verzichtet und

  2. die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in der gleichen Fachrichtung wie bisher zu führen und über einen dafür notwendigen Facharzttitel verfügt

Sofern das Total der VZÄ nach der Übernahme unverändert bleibt, ist die gemeinsame Weiterführung einer Praxis durch zwei neue Leistungserbringer oder durch einen neuen und den bisherigen Leistungserbringer zulässig.

Art. 8 Meldepflicht

Zugelassene Leistungserbringer i.S.v. Art. 35 Abs. 2 lit. a, h und n KVG melden dem Gesundheitsamt eine nicht bloss vorübergehende Veränderung der zugelassenen VZÄ aufgrund Pensenreduktion oder Stellenabbau jeweils per Monatsende.

Bei Neubesetzung von bestehenden Arbeitsstellen haben die Leistungserbringer den Nachweis zu erbringen, dass das VZÄ-Total unverändert bleibt.

Art. 9 Methodisches Vorgehen zur Höchstzahlenberechnung

Die Festlegung der Obergrenze an Ärztinnen und Ärzten bestimmt sich nach Art. 5 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021. Die Obergrenzen je medizinisches Fachgebiet werden im Anhang aufgeführt.

Das Gesundheitsamt ermittelt das Angebot an Ärztinnen und Ärzten aufgrund der Arbeitszeit in Vollzeitäquivalenten.

Zur Festlegung der Höchstzahl wird das ermittelte Angebot ins Verhältnis zum vom Bund zur Verfügung gestellten Versorgungsgrad pro Fachgebiet gesetzt.

Mit der Festlegung von Gewichtungsfaktoren können regionale Umstände berücksichtigt werden, welche bei der Berechnung der Versorgungsgrade nicht berücksichtigt werden konnten.

Sowohl bei der Berechnung der Höchstzahlen als auch bei deren periodischen Überprüfung ist ein kontinuierlicher Austausch zwischen dem Gesundheitsamt, der Kantonalen Ärztegesellschaft Schaffhausen, dem Hausarztverein Schaffhausen, den Spitälern Schaffhausen und der Klinik Belair anzustreben.

Art. 10 Ausnahmen und Neufestlegung

Die Obergrenze gilt für alle Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche Leistungen zulasten der OKP erbringen. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche den Nachweis erbringen können, dass sie in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel sind.

Ist aufgrund der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem Fachgebiet eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung nicht gewährleistet ist, kann der Regierungsrat das entsprechende Fachgebiet bei Unterversorgung von der Obergrenze ausnehmen oder für ein Fachgebiet bei Überversorgung neu eine Obergrenze festlegen.

Weiter kann der Regierungsrat Fachgebiete von der Obergrenze ausnehmen, wenn deren Auswirkungen auf die Kosten zulasten der OKP gering sind.

Wenn in einem Fachgebiet die Obergrenze erreicht ist, kann nach Einholung einer nicht bindenden Stellungnahme zur kantonalen Versorgungssituation bei den Berufsorganisationen in Einzelfällen von der Obergrenze gemäss Anhang abgewichen werden.

Eine Ausweitung der Vollzeitäquivalente in Fachgebieten mit einer Obergrenze kann von Spitälern beantragt und bewilligt werden, sofern dies nachweislich aufgrund der Umsetzung der Bestimmungen zu ambulanten Behandlungen gemäss Art. 3c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 erforderlich ist (ambulant vor stationär).

Art. 11 Periodische Überprüfung

Die Höchstzahlen sind periodisch im Zweijahresrhythmus zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Die Überprüfung und Anpassung richtet sich nach den vom eidgenössischen Departement des Innern (EDI) nach Massgabe von Art. 3 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021 aktualisierten Versorgungsgraden.

Art. 12 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und ist befristet bis zum 30. Juni 2025.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Abl. 2023, S. 1096