935.501
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
Vom 15.06.2021 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung von Art. 5 Abs. 2, Art. 8, Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 3 und Art. 21 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 8. März 20211,
beschliesst:
1 Vollzug
Art. 1 Vollzug
Das Departement des Innern ist, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde als zuständig bezeichnet wird, Vollzugsbehörde im Bereich des EG BGS.
Im Bereich der Spiellokale ist das Interkantonale Labor für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.
Das Sekretariat des Departements des Innern ist kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde für Kleinspiele.
2 Kleinspiele
Art. 2 Bewilligung für Kleinspiele
Gesuche um eine Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen sind spätestens drei Monate vor deren geplanter Durchführung beim Sekretariat des Departements des Innern mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.
Art. 3 Information der Gemeinde
Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll, ist über die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels zu informieren.
3 Spiellokale
Art. 4 Bewilligung für Spiellokale
Gesuche gestützt auf Art. 14 EG BGS sind spätestens einen Monat vor der geplanten Neu- oder Wiedereröffnung eines Spiellokals beim Interkantonalen Labor mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.
Art. 5 Standort neuer Spiellokale
Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkantonale Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.
Art. 6 Öffnungszeiten der Spiellokale
Die Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis Wirtschaftsschluss2 geöffnet sein; an hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten3.
Art. 7 Aufsicht in Spiellokalen
Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin des Spiellokals ist verantwortlich für die Aufsicht im Spiellokal.
4 Abgaben
Art. 8 Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale
Das Interkantonale Labor stellt jeweils vor Jahresende für das folgende Jahr Rechnung für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale.
Erfolgt die Inbetriebnahme eines Automaten oder eines Spiellokals während des Jahres, wird innert eines Monates pro rata Rechnung gestellt.
Bei der Ausserbetriebsetzung eines Geschicklichkeitsspielautomaten oder der Aufgabe des Betriebs eines Spiellokals während des Jahres erfolgt eine Prorata-Rückerstattung, wobei für diese der Zeitpunkt der Ausserbetriebsetzung bzw. der Betriebsaufgabe entscheidend ist. Bei späterer Mitteilung an das Sekretariat des Departements des Innern wird auf den Zeitpunkt der Mitteilung abgestellt.
Art. 9 Spielbankenabgabe
Das Sekretariat des Departements des Innern fordert jährlich beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe ein.
Art. 10 …
5 Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos-Gewinn
Art. 11 Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos-Gewinn
Die Verwendung des kantonalen Anteils am Reingewinn der Swisslos und das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen aus diesen Erträgen richten sich nach der Lotteriegewinnfonds-Verordnung4 und der Swisslos-Sportfonds-Verordnung5.
6 Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
die Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsverordnung; SpBV) vom 21. Januar 2002
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2021, S. 1209