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Verordnung zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

102.1 · Solothurn Gesetzessammlung

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102.1

Verordnung zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Vom 24.03.2020 (Stand 01.07.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986

beschliesst:

1. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt, die Handlungsfähigkeit der Gemeinden entsprechend der jeweils aktuell gültigen Massnahmen des Schweizerischen Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) sicherzustellen.

Der Zweck wird dadurch erreicht, dass diese Verordnung befristete Abweichungen zur geltenden Gesetzgebung zulässt.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gemeinden im Sinne des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. Februar 1992 sowie für die in § 215 Gemeindegesetz genannten interkommunalen Organisationen.

Für die Synoden im Sinne der Artikel 54 Absatz 2 und 56 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 gilt diese Verordnung, soweit vorgesehen, sinngemäss.

2. …

2.1. …

Art. 3 …

Art. 4 …

Art. 5 …

2.2. …

Art. 6 …

Art. 7 …

2.2.1. …

Art. 8 …

2.2.2. …

Art. 9 …
Art. 10 …

2.2.3. …

Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …

3. Abweichung von gesetzlichen Fristen

3.1. Gemeindegesetz

Art. 14 Beschlussfassung und Einreichung der Jahresrechnung 2019

Sofern aufgrund der jeweils aktuell gültigen Massnahmen des Schweizerischen Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) die Durchführung einer Gemeindeversammlung oder Zweckverbandsversammlung zur Beschlussfassung der Jahresrechnung 2019 bis am 30. Juni 2020 nicht möglich ist, gilt folgendes:

  1. die Pflicht zur Durchführung von mindestens zwei Versammlungen im Jahr nach § 19 Gemeindegesetz wird für das Jahr 2020 ausgesetzt;

  2. die Jahresrechnung 2019 sowie das Budget 2021 können an der gleichen Versammlung beschlossen werden;

  3. die Prüfung der Jahresrechnung 2019 nach § 156 Absatz 1 Gemeindegesetz und die Erstellung des Revisionsberichts nach § 156 Absatz 2 Gemeindegesetz zuhanden des Gemeinderates haben bis zum 31. August 2020 zu erfolgen;

  4. die Frist nach § 157 Absatz 3 Gemeindegesetz zur Beschlussfassung der Jahresrechnung 2019 wird auf den 31. Dezember 2020 festgesetzt;

  5. die Frist nach § 157 Absatz 4 Gemeindegesetz zur Einreichung der Jahresrechnung 2019 wird auf den 31. Januar 2021 festgesetzt.

Art. 15 Synoden

§ 14 gilt sinngemäss auch für die Synoden.

3.2. Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden vom 19. März 2019

Art. 16 Beschlussfassung der Steuerungsgrössen für das Jahr 2021

Sofern aufgrund der jeweils aktuell gültigen Massnahmen des Schweizerischen Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) die in § 31 des Gesetzes über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden definierten Kantonalorganisationen der betreffenden Konfessionen die im Gesetz vorgeschriebenen Beschlüsse, welche bis spätestens am 30. Juni 2020 erfolgen müssen, nicht fassen können, gilt die Regelung in Absatz 2.

Die jeweiligen Fristen bis am 30. Juni 2020 im Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden werden auf den 31. Oktober 2020 festgesetzt.

RRB Nr. 2020/484 vom 24. März 2020. Inkrafttreten am 24. März 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 27. März 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 0045/2020).

GS 2020, 8