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Verordnung 3 zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

102.3 · Solothurn Gesetzessammlung

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102.3

Verordnung 3 zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

Vom 08.12.2021 (Stand 08.12.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986

beschliesst:

1. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt, die Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der jeweils gültigen Massnahmen des Bundes und des Kantons Solothurn zur Bekämpfung des Coronavirus sicherzustellen.

Der Zweck wird dadurch erreicht, dass diese Verordnung befristete Abweichungen zur geltenden Gesetzgebung zulässt.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gemeinden im Sinne des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. Februar 1992 sowie für die in § 215 Gemeindegesetz genannten interkommunalen Organisationen.

Für die Synoden im Sinne der Artikel 54 Absatz 2 und 56 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 gilt diese Verordnung, soweit vorgesehen, sinngemäss.

2. Beschlussfassungen durch Behörden

2.1. In Anwesenheit der Behördemitglieder

Art. 3 Grundsatz

Beschlussfassungen von Behörden können in Anwesenheit der Behördemitglieder im Rahmen von Sitzungen erfolgen, sofern die jeweils gültigen Massnahmen des Bundes und des Kantons Solothurn zur Bekämpfung des Coronavirus die Durchführung von Sitzungen zulassen.

Art. 4 Öffentlichkeit

Ist eine solche Sitzung nach § 31 Absatz 1 Gemeindegesetz in der Regel öffentlich und wird die Öffentlichkeit gestützt auf § 31 Absatz 3 Gemeindegesetz einzig zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Coronavirus ausgeschlossen, so können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle nach § 31 Absatz 2 Gemeindegesetz eingesehen werden.

Nach Möglichkeit sind solche Sitzungen mittels technischer Hilfsmittel (Livestream oder dergleichen) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 5 Synoden

§ 3 gilt sinngemäss auch für die Synoden.

2.2. In Abwesenheit der Behördemitglieder

Art. 6 Grundsatz

Beschlussfassungen von Behörden können nach den Vorgaben in den §§ 7 bis 11 in Abwesenheit der Behördemitglieder erfolgen.

Art. 7 Möglichkeiten

Beschlussfassungen in Abwesenheit der Behördemitglieder erfolgen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat oder dergleichen).

Art. 8 Verhandlungsablauf und Protokollierung

Bei Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel sind die entsprechenden Vorgaben des Gemeindegesetzes zum Verhandlungsablauf und zur Protokollierung einzuhalten.

Art. 9 Öffentlichkeit

Wären Beschlussfassungen durch Behörden in Abwesenheit der Behördemitglieder bei einer Durchführung im Rahmen von Sitzungen nach § 31 Absatz 1 Gemeindegesetz in der Regel öffentlich und wird die Öffentlichkeit nicht gestützt auf § 31 Absatz 3 Gemeindegesetz ausgeschlossen, so können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle nach § 31 Absatz 2 Gemeindegesetz eingesehen werden.

Nach Möglichkeit sind Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel (Livestream oder dergleichen) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 10 Geheime Wahlen und Abstimmungen

Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen nach § 34 Absatz 2 Gemeindegesetz übermitteln die Stimmberechtigten ihre Stimme mittels technischer Hilfsmittel (Textnachrichten, Chatfunktion oder dergleichen) einzig der protokollführenden Person. Diese gibt anschliessend das Wahl- oder Abstimmungsresultat bekannt und ist betreffend die abgegebenen Stimmen an das Amtsgeheimnis gebunden.

Art. 11 Synoden

Die §§ 6 und 7 gelten sinngemäss auch für die Synoden.

RRB Nr. 2021/1837 vom 8. Dezember 2021. Inkrafttreten am 8. Dezember 2021. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 8. Dezember 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Dezember 2021. Vom Kantonsrat genehmigt am ... (KRB Nr. ...).

GS 2021, 57