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Besondere Bestimmungen über die Aufnahme, Zeugnisse und Promotionen in Schulen der Sekundarstufe II

104.2 · Solothurn Gesetzessammlung

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104.2

Besondere Bestimmungen über die Aufnahme, Zeugnisse und Promotionen in Schulen der Sekundarstufe II

Vom 21.04.2020 (Stand 19.05.2020)

Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2), Artikel 5 Absatz 3 des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007, die §§ 9 Absatz 3 und 10 Absatz 1 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005, § 5 der Verordnung über die Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 3. Juni 2002, § 10 des Gesetzes über die Fachmittelschule vom 26. November 1989, sowie § 44 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Übertrittsbedingungen in die allgemeinbildenden Lehrgänge der Sekundarstufe II und die Leistungsnachweise, Zeugnisse und Promotionen in den nicht abschliessenden Lehrgängen der kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen während der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus (COVID-19) in Abweichung und Ergänzung zu folgenden Reglementen:

  1. Reglement zur Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 9. März 2011;

  2. Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Juni 2017;

  3. Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt vom 30. Juni 2017;

  4. Promotionsreglement für die Fachmittelschule vom 17. Mai 2004;

  5. Aufnahmereglement für die Fachmittelschule vom 7. September 2012;

  6. Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) vom 30. März 1998;

  7. Reglement über die Berufsmaturität vom 5. Juni 2013;

  8. Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen vom 20. April 2015.

2. Aufnahme

2.1. Übertritt von der Sekundarschule P in die Maturitätsschule

Art. 2 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Sekundarschule P in die Maturitätsschule

Alle Schüler und Schülerinnen der zweiten Sekundarschule P (Kantonsschule Solothurn und Olten, Sekundarschulzentren) sowie der dritten Sekundarschule P und der dritten Sekundarschule E Plus (Oberstufenzentren Bättwil und Dorneckberg), die sich für die Aufnahme in die Maturitätsschule angemeldet haben, werden nach Abschluss des Schuljahres 2019/2020 in die erste Klasse der Maturitätsschule aufgenommen.

2.2. Aufnahme von Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen

Art. 3 Aufnahmeprüfungen

Mit Ausnahme der Berufsmaturität 2 (BM 2) finden im Schuljahr 2019/2020 keine Aufnahmeprüfungen statt.

Die Aufnahmeprüfungen in die BM 2 finden am 3./4. Juni 2020 statt.

Art. 4 Aufnahme in die Maturitätsschule, Fachmittelschule und in die Berufsmaturität 1 (BM 1)

Für Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E und anderer Schulen, die sich für die Aufnahmeprüfung angemeldet haben, gilt Folgendes:

  1. Wer sich für die Aufnahmeprüfung in die Maturitätsschule angemeldet hat und die Bedingungen für die prüfungsfreie Aufnahme in die Fachmittelschule erfüllt, wird prüfungsfrei in die Maturitätsschule aufgenommen.

  2. Wer sich sowohl für die Aufnahmeprüfung in die Maturitätsschule als auch für die Fachmittelschule angemeldet hat und die Bedingungen für die prüfungsfreie Aufnahme in die Fachmittelschule nicht erfüllt, wird prüfungsfrei in die Fachmittelschule aufgenommen.

  3. Wer sich für die Aufnahmeprüfung in die BM 1 angemeldet hat, wird prüfungsfrei in den Berufsmaturitätsunterricht aufgenommen.

Schüler und Schülerinnen aus den Bezirken Dorneck und Thierstein, die sich für die Prüfung in einen weiterführenden Lehrgang (Gymnasium, Fachmittelschule) in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt angemeldet haben, können gemäss den Bedingungen in Absatz 1 Buchstaben a und b prüfungsfrei in den entsprechenden Lehrgang übertreten.

Art. 5 Probezeit für prüfungsfrei aufgenommene Schüler und Schülerinnen an Mittelschulen

Schüler und Schülerinnen, die gemäss § 4 Buchstaben a und b prüfungsfrei in die Maturitätsschule oder in die Fachmittelschule aufgenommen wurden, müssen am Ende des ersten Schuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen, andernfalls müssen sie die Schule verlassen. Es besteht keine Repetitionsmöglichkeit.

Für Schüler und Schülerinnen, die in eine allgemeinbildende Schule der Sekundarstufe II (Gymnasium, Fachmittelschule) der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt aufgenommen wurden, gelten nach dem Übertritt die Rechtsordnungen dieser Kantone.

Art. 6 Aufnahme in die Berufsmaturität 2 (BM 2)

Kandidaten und Kandidatinnen, die sich für die Aufnahmeprüfung in die BM 2 angemeldet haben, werden prüfungsfrei aufgenommen, sofern sie über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) verfügen oder das EFZ im Sommer 2020 erlangen werden und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a) Für die Berufsmaturitäts-Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft):

  • 1. EFZ als Kauffrau/Kaufmann: Notendurchschnitt im schulischen Teil von mindestens 4.5;

  • 2. Anderes EFZ: Gesamtnote von mindestens 5.0.

  • b) Für alle anderen Berufsmaturitäts-Ausrichtungen: EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0.

Kandidaten und Kandidatinnen, die sich für die Aufnahmeprüfung im März 2020 angemeldet hatten und die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllen, können am 3./4. Juni 2020 die Aufnahmeprüfung absolvieren und werden aufgenommen, wenn sie diese bestehen.

Ebenfalls aufgenommen werden Kandidaten und Kandidatinnen, die sich für die Aufnahmeprüfung im März 2020 angemeldet hatten und die Aufnahmeprüfung vom 3./4. Juni 2020 nicht bestehen, aber im Sommer 2020 im EFZ einen Notendurchschnitt beziehungsweise eine Gesamtnote gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b aufweisen.

Art. 6bis Ausserordentliche Anmeldung für die Aufnahmeprüfung vom 3./4. Juni 2020

Die Berufsmaturitätskonferenz legt einen ausserordentlichen Anmeldetermin für Personen fest, die über ein EFZ verfügen oder das EFZ im Sommer 2020 erlangen werden und sich bisher nicht für die Aufnahmeprüfung im März 2020 angemeldet hatten.

Personen gemäss Absatz 1 können am 3./4. Juni 2020 die Aufnahmeprüfung absolvieren und werden aufgenommen, wenn sie diese bestehen. Eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 6 Absatz 1 Buchstaben a und b ist nicht möglich.

Art. 6ter Aufnahmeprüfung in die BM 2

Die Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprachen (Französisch und Englisch) und Mathematik. Für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft) wird anstelle von Mathematik das Fach Wirtschaft und Gesellschaft geprüft. Für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst wird kein zusätzlicher Fachbereich geprüft.

Die Prüfung besteht, wer in den Fächern Deutsch (einfach gezählt), Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) mindestens 16 Punkte erreicht. Für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft) wird anstelle von Mathematik das Fach Wirtschaft und Gesellschaft doppelt gezählt.

Das Prüfungsergebnis wird schriftlich eröffnet.

Art. 6quater Nachprüfung

Für Kandidaten und Kandidatinnen, welche krankheits- oder unfallbedingt oder wegen der Teilnahme an einer anderen Prüfung nicht an der Aufnahmeprüfung vom 3./4. Juni 2020 teilnehmen können, besteht die Möglichkeit einer Nachprüfung. Die Nachprüfung findet bis spätestens 31. Juli 2020 statt.

Art. 7 Aufnahmebestätigung

Alle zur Prüfung angemeldeten und aufgrund des COVID-19-Reglements Sekundarstufe II prüfungsfrei aufgenommenen Schüler, Schülerinnen und Lernenden erhalten eine Aufnahmebestätigung.

3. Leistungsnachweise (Prüfungen), Zeugnisse und Promotionen

Art. 8 Leistungsnachweise (Prüfungen)

Für die nicht abschliessenden Lehrgänge der kantonalen Schulen gilt:

  1. Für die Zeugnisnoten am Ende des Schuljahres 2019/2020 werden die bis zum 13. März 2020 erbrachten und beurteilten Leistungsnachweise berücksichtigt.

  2. Sofern der Präsenzunterricht vor Schuljahresende 2019/2020 wiederaufgenommen wird, können weitere Leistungsnachweise für das Zeugnis berücksichtigt werden.

  3. Nachweisbare Leistungen während der Zeit der Schulschliessung können in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen (ABMH) berücksichtigt werden.

  4. Das ABMH legt die Anzahl Leistungsnachweise und deren Form in Absprache mit den einzelnen Schulen respektive pro Schultyp und Fach sowie das Vorgehen bei einer fehlenden Beurteilungsmöglichkeit fest. Es gibt diese Informationen so früh wie möglich bekannt.

  5. Konnte in Fächern, die einen Einfluss auf die Erfahrungsnoten oder den Abschluss der Sekundarstufe II haben, eine wegen Krankheit oder Unfall verpasste Prüfung infolge der Schulschliessung nicht nachgeholt werden, wird für Schüler und Schülerinnen die Möglichkeit einer Nachprüfung vorgesehen. Das ABMH legt die Einzelheiten in Absprache mit den einzelnen Schulen respektive pro Schultyp und Fach fest.

  6. Im zweiten Semester des Schuljahres 2019/2020 werden keine Zwischenberichte erstellt.

Art. 9 Zeugnis

Für das Zeugnis am Ende des Schuljahres 2019/2020 zählen die Leistungserhebungen gemäss § 8 Buchstaben a bis e.

Art. 10 Promotionen

Die Schüler, Schülerinnen und Lernenden behalten ihren bisherigen Promotionsstand bei. Am Ende des Schuljahres 2019/2020 werden keine neuen Promotionsentscheide gefällt.

Die Schüler und Schülerinnen treten mit dem bisherigen Promotionsstand in die nächsthöhere Klasse ein.

Im Zeugnis erfolgt der Vermerk: "Bisheriger Promotionsstand wird beibehalten gestützt auf § 10 Absatz 1 des COVID-19-Reglements Sekundarstufe II".

Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 21. April 2020. Dieses Reglement tritt am 24. April 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 24. April 2020.

GS 2020, 15