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Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse

111.311 · Solothurn Gesetzessammlung

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  2. Solothurn
  3. Solothurn Laws
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This text is no longer in force.

111.311

Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse

Vom 06.10.1968 (Stand 01.01.2003)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 29. März 1968

beschliesst:

Art. 1 Inhalt

Alle geltenden kantonalen Gesetze, Verordnungen und weitern Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt sind nach Materien geordnet in einer, "Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse" (Gesetzessammlung) neu herauszugeben.

Art. 2 Ausnahmen

Nicht aufzunehmen sind:

  1. die nicht allgemein verbindlichen Erlasse, wie Pflichtenhefte und verwaltungsinterne Reglemente;

  2. die Kantonsratsbeschlüsse über Voranschlag, Staatsrechnung, Teuerungszulagen sowie andere jährlich wiederkehrende Erlasse;

  3. die Kreditbeschlüsse;

  4. die Eisenbahn-, Automobil-, Wasserkraft- und andern Konzessionen;

  5. die Beschlüsse über die finanziellen Beteiligungen des Staates an Unternehmen jeder Art, sofern der Staat nicht bei der Gründung oder in der Verwaltung beteiligt ist;

  6. die Beschlüsse über Taggelder, Entschädigungen und Honorare.

Art. 3 Besondere Fälle

Die Staatskanzlei kann in besonderen Fällen auch Erlasse nach § 2 in die Gesetzesssammlung aufnehmen, wenn für ihre Aufnahme ein öffentliches Interesse besteht.

Art. 4 Zuständigkeit

Mit der Herausgabe und Nachführung der Gesetzessammlung wird die Staatskanzlei beauftragt.

Art. 5 Form

Die Gesetzessammlung wird in der Loseblatt-Form herausgegeben.

Art. 6 …

Art. 7 …

Art. 8 …

Art. 9 Nachführung

Die Gesetzessammlung ist periodisch nachzuführen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.

Art. 10 Register

Die Gesetzessammlung erhält ein systematisches und ein alphabetisches Register.

Beide Register sind ebenfalls nachzuführen.

Art. 11 Abgabe, Abonnement

Die Staatskanzlei bestimmt, welchen Amtsstellen die Gesetzessammlung unentgeltlich abgegeben wird.

Die Gesetzessammlung kann gekauft und hinsichtlich der Nachträge abonniert werden.

Die Staatskanzlei bestimmt den Verkaufs- und den Abonnementspreis.

Art. 12 Kredite

Die erforderlichen Kredite sind mit dem Voranschlag einzuholen.

Art. 13 Amtliche Sammlung

Die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn wird weitergeführt.

Art. 14 Verordnungen

Der Regierungsrat erlässt über den Vollzug dieses Gesetzes und über die amtlichen Bekanntmachungen besondere Verordnungen.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten am 1. Januar 1969.

GS 84, 183