122.551
Beglaubigung von Warenursprungszeugnissen der Solothurnischen Handelskammer durch die Staatskanzlei
Vom 08.01.1915 (Stand 08.01.1915)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
Art. 1
Auf das Gesuch des Sekretärs der Solothurnischen Handelskammer (Solothurnischer kantonaler Handels- und Industrieverein) vom 7. Januar 1915 wird die Staatskanzlei für die Dauer der durch die Kriegswirren bedingten ausserordentlichen Verhältnisse ermächtigt, im Interesse der raschern Ausfertigung der von hierseitigen Firmen beizubringenden Ursprungszeugnisse für Warensendungen nach dem Ausland auf den bezüglichen Bescheinigungen des Sekretärs der Handelskammer – in welcher an sich privaten Institution der Staat durch den Vorsteher des Handels- und Industrie-Departementes vertreten ist –, die Unterschrift des Handelskammersekretärs oder seines Stellvertreters direkt, unter Ausschaltung der nach §§ 20 und 21 des Einführungsgesetzes vom 11. Dezember 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für die Legalisation vorgesehenen Zwischeninstanzen, zu beglaubigen.
GS 65, 1663