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Verordnung über die Anstellung und Ausbildung von Lehrlingen in der kantonalen Verwaltung
126.371.1 Verordnung über die Anstellung und Ausbildung von Lehrlingen und Lehrtöchtern in der kantonalen Verwaltung RRB vom 25. Juni 2001
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des 1 Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 ) und auf Artikel 65 des Bundesgeset- 2 zes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 )
beschliesst:
Art. 1 . Anstellung von Lehrlingen und Lehrtöchtern; Auflösung von
Lehrverhältnissen
Dienststellen, die über eine Bewilligung des kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung zur Ausbildung von Lehrlingen oder Lehrtöchtern verfügen, sind ermächtigt, diese vertraglich anzustellen und allenfalls Lehrverhältnisse aufzulösen.
Der Amtschef oder die Amtschefin unterzeichnet den Lehrvertrag namens des Kantons Solothurn und teilt dem Personalamt eine allfällige Auflösung des Lehrverhältnisses mit. Eine Kopie des Lehrvertrages ist dem Personalamt zuzustellen.
Art. 2 . Modell-Lehrgänge
Die Ausbildung in der kaufmännischem Lehre in der kantonalen Verwaltung richtet sich nach dem interkantonalen Modell-Lehrgang für die kaufmännische Lehre.
Die Ausbildung für die Bürolehre richtet sich sinngemäss nach dem in Absatz 1 erwähnten Modell-Lehrgang.
Die Ausbildung für alle andern Lehrgänge richtet sich nach den Modell- Lehrgängen der entsprechenden Berufsverbände.
Art. 3 . Verantwortung für die Modell-Lehrgänge
Der Amtschef oder Amtschefin ist für die Ausbildung der Lehrlinge oder Lehrtöchter nach dem entsprechenden gültigen Modell-Lehrgang verantwortlich und kann für die Amtsstelle Ausbildner oder Ausbildnerinnen bezeichnen.
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Art. 4 . Lehrlingskommission
Das Personalamt setzt eine Lehrlingskommission ein. Dieser gehören von Amtes wegen an:
pro Departement die für die departementsinterne Koordination der Lehrlingsausbildung zuständige Person;
eine Vertretung des Personalamtes;
eine Vertretung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung;
drei Lehrlinge oder Lehrtöchter;
weitere Departementsvertretungen nach Bedarf.
Die Kommission bearbeitet allgemeine Fragen der Ausbildung von Lehrlingen und Lehrtöchtern in der kantonalen Verwaltung. Den Vorsitz führt der Vertreter oder die Vertreterin des Personalamtes.
Art. 5 . Besoldung und Ferien
Der Regierungsrat setzt die Besoldungen und den Ferienanspruch für die Lehrlinge und Lehrtöchter in der kantonalen Verwaltung fest.
Art. 6 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Verordnung über die Anstellung und Ausbildung von Lehrlingen in
der kantonalen Verwaltung vom 24. April 1989 ) wird aufgehoben.
Im Namen des Regierungsrates Walter Straumann Dr. Konrad Schwaller Landammann Staatsschreiber Die Einspruchsfrist ist am 20. September 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 28. September 2001.
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