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Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten
Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten RRB vom 4. Dezember 1979
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 9 und 10 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )
beschliesst:
Art. 1 . Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Vergütung der Auslagen, welche den Staatsangestellten auf Dienstreisen und bei anderen Amtstätigkeiten erwachsen.
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften für einzelne Personalkategorien. 2
Art. 2 . ) Höhe der Vergütung
Die Vergütungen betragen:
für eine Hauptmahlzeit höchstens 21 Franken
für das Übernachten mit Frühstück, die tatsächlichen und belegten Auslagen, welche in der Regel 150 Franken nicht übersteigen dürfen.
Staatsangestellte, welche aufgrund einer gesetzlichen Grundlage Anspruch auf eine Zwischenverpflegung haben, erhalten eine Vergütung von
Franken.
Art. 3 . Vergütungsanspruch
allgemein 1 Der Anspruch auf eine Vergütung nach § 2 besteht:
für eine Hauptmahlzeit, wenn der Staatsangestellte vor 12 Uhr beziehungsweise 18 Uhr den Amtssitz verlassen muss oder nach 13 Uhr beziehungsweise 20 Uhr dorthin zurückkehrt.
b) ... )
c) für das Übernachten, wenn die Rückfahrt am gleichen Tag nicht mehr möglich ist oder wenn das Übernachten aus Rücksicht auf die auswärts zu behandelnden Geschäfte bedingt ist.
Die Vergütung wird nur in dem Umfange ausgerichtet, als Auslagen
tatsächlich entstanden sind. )
Art. 4 . b) mehrtägige Abwesenheit
Bei mehrtägiger Abwesenheit werden für volle Abwesenheitstage die Vergütungen für 2 Hauptmahlzeiten und eine Vergütung für das Übernachten einschliesslich Frühstück, für die übrigen Tage die Vergütung entsprechend der Abwesenheit ausgerichtet.
Art. 5 . c) Zusammenfallen von Wohnsitz und Reiseziel
Kein Anspruch auf eine Vergütung nach § 2 besteht, wenn das Reiseziel mit dem Wohnsitz des Beamten zusammenfällt. Vorbehalten bleibt § 6.
Art. 6 . d) ausserordentliche Beanspruchung
Erwachsen einem Staatsangestellten am Amts- oder Wohnsitz wegen ausserordentlicher Beanspruchung, wie Teilnahme an Beratungen, Konferenzen oder Augenscheinen, Auslagen für Mahlzeiten, so hat er Anspruch auf die Vergütung nach § 2.
Art. 7 . e) Kostenübernahme durch Dritte
Bei Kostenübernahme durch Dritte kann kein Auslagenersatz geltend gemacht werden.
Art. 8 . f) unvermeidliche Auslagen
Sind aus dienstlichen Gründen Auslagen unvermeidbar, ohne dass der Anspruch auf eine in dieser Verordnung festgesetzte Entschädigung gegeben ist, werden die Auslagen nach § 2 vergütet.
Staatsangestellte dürfen mit Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers alle Auslagen für Mahlzeiten und Getränke geltend machen, wenn sie
a) zusammen mit Personen ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit einnehmen müssen;
b) eine Person ausserhalb der Verwaltung zum Essen einladen. )
Mahlzeitenrechnungen von Kommissionen werden vollständig vom Staat beglichen, wenn eine Kommission
mit Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers mit Fachleuten ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit einnimmt;
vom Regierungsrat für besondere Leistungen zum Essen eingeladen 2 wird. ) 4 In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 sind die vom Departementsvor- 3 steher visierten Rechnungen der Spesenabrechnung beizulegen. ) 5 Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV Olten sowie der Ingenieurschule HTL Oensingen erfolgt die Zustimmung gemäss Absätzen 2 und 3 sowie die Visierung 4 gemäss Absatz 4 durch den Direktor beziehungsweise die Direktorin. )
Art. 9 . Versetzungsentschädigung
Staatsangestellte, welche vorübergehend auf einen von ihrem Amts- oder Wohnsitz verschiedenen Arbeitsplatz versetzt werden, erhalten eine Versetzungsentschädigung, die der Regierungsrat festlegt. 1
Art. 10 . ) Tagungen, Konferenzen. Repräsentationen, Kurse
An Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen und Kursen, an denen die Staatsangestellten nicht selber über das Ausmass der Auslagen befinden können, dürfen alle Auslagen verrechnet werden, die ihnen notwendigerweise entstanden sind, sofern das zuständige Departement sowie der Spitaldirektor oder die Spitaldirektorin für das Spitalpersonal die Teilnahme bewilligt haben.
An Tagungen, Konferenzen und Sitzungen unter Staatsangestellten gelten die Höchstansätze nach § 2.
Das zuständige Departement sowie der Spitaldirektor oder die Spitaldirektorin für das Spitalpersonal erteilen die Bewilligung zum Besuch der Veranstaltungen nach Absatz 1.
Das Personalamt sorgt für eine gleichmässige Bewilligungspraxis. 2
Art. 11 . ) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel stehen unpersönliche Generalabonnemente zur Verfügung. Sind keine Generalabonnemente verfügbar, werden die belegten Auslagen unabhängig von der gewählten Bahnklasse nach Absatz 2 vergütet.
Für Dienstreisen werden die Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bis zum doppelten Wert des günstigsten Halbtaxabonnementes zum vollen Fahrkartentarif vergütet. Darüber hinaus werden die Kosten für Fahrkarten zum halben Tarif vergütet.
Art. 12 . Benützung von Fahrrädern
Den Staatsangestellten, welche für Dienstreisen oder andere dienstliche Verrichtungen ein privates Fahrrad benützen, werden für jeden Kilometer
Rappen, maximal 100 Franken jährlich, vergütet.
Massgebend für die Berechnung der Entschädigung ist der Wohnsitz, wenn die Entfernung von dort zum Reiseziel kürzer ist als vom Amtssitz aus.
Die Entschädigung für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung
für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).
Art. 13 . Rechnungsstellung
Auslagen für Dienstreisen sind auf besonderen Formularen monatlich nach Weisung der Finanzverwaltung in Rechnung zu stellen. Der Zweck der Reise und die Reisezeiten müssen angegeben und besondere Auslagen, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, schriftlich begründet werden. Die Belege für das Übernachten sind beizulegen.
1) § 10 Fassung vom 22. Oktober 1996. 2) § 11 Fassung vom 17. November 1997.
Die Finanzkontrolle prüft die Rechnungen und weist diese zurück, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
Art. 14 . Stellungnahme zu Anständen
Zu Anständen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, nimmt das Finanz-Departement, nach Anhören der betroffenen Amtsstelle, Stellung.
Art. 15 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. ) Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben:
a) die Verordnung über die Vergütung der Auslagen für amtliche Reisen 2 vom 19. Juni 1972 );
b) der Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1953 ) über die Vergütung von Zwischenverpflegungen an Staatsfunktionäre, die ein privates Motorfahrzeug für dienstliche Reisen benützen dürfen;
c) alle dieser Verordnung widersprechenden Sonderbewilligungen, soweit sie nicht vom Regierungsrat beschlossen wurden.
Kompetenzdelegationen in § 10 vom Kantonsrat genehmigt am 28. April 1987