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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzrichter und des Stellvertreters des Sekretärs des Kantonalen Steuergerichts

126.511.327.2 · Solothurn Gesetzessammlung

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126.511.327.2

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzrichter und des Stellvertreters des Sekretärs des Kantonalen Steuergerichts

126.511.327.2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzrichter und des Stellvertreters des Sekretärs des Kantonalen Steuergerichts RRB vom 12. April 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatsper- 1 sonal vom 23. November 1941 )

beschliesst: 1

Art. 1 . Die Mitglieder und Ersatzrichter des Kantonalen Steuergerichts er-

halten folgende Entschädigungen: )

  1. für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen: Präsident: 26’700 Franken pro Jahr; Mitglieder: 8830 Franken pro Jahr; Ersatzrichter: 245 Franken pro Sitzung;

  2. ein Sitzungsgeld von 120 Franken.

Die Entschädigung des Vizepräsidenten für Vertretungen des Präsidenten wird auf Antrag des Steuergerichts vom Regierungsrat festgesetzt. 3

Art. 2 . ) Der Präsident kann den Mitgliedern und Ersatzrichtern besondere

Entschädigungen wie folgt zusprechen:

  1. für besonders umfangreiche Buchprüfungen bis 170 Franken;

  2. für besonders umfangreiche Buchprüfungen mit schriftlichem Bericht bis 320 Franken;

  3. für das Mitwirken als Referent an der Vernehmlassung eines an das Bundesgericht weitergezogenen Entscheides von grösserem Umfang bis 170 Franken;

  4. für andere, besonders schwierige und umfangreiche Arbeiten bis 170 Franken. 4 1

Art. 3 . ) Der Stellvertreter des Sekretärs des Steuergerichts erhält ein Sitzungsgeld von 120 Franken.

Für die Vorbereitung der Sitzung, das Aktenstudium und die Formulierung der an der Sitzung gefällten Urteile hat er Anspruch auf eine Entschädigung von 665 Franken.

126.511.327.2

Art. 4 . Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der

Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei

andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).

Art. 5 . Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die

Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).

3

Art. 6 . Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1988 in Kraft. )

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzrichter

der Kantonalen Rekurskommission vom 9. März 1982 ) ist aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 13. Juni 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 23. Juni 1988

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.
  2. [2] § 1 Abs. 1 Fassung vom 12. Februar 1991; GS 92, 27.
  3. [3] § 2 Fassung vom 12. Februar 1991.
  4. [4] § 3 Fassung vom 12. Februar 1991; GS 92, 27.
  5. [1] BGS 126.511.322.
  6. [2] BGS 126.511.323.
  7. [3] Inkrafttreten der Änderung vom 12. Februar 1991 am 1. Januar 1991.
  8. [4] GS 86, 670.