126.515.195
Verordnung über die Besoldungen des Lernpflegepersonals der Kantonalen Psychiatrischen Klinik
126.515.195 Verordnung über die Besoldungen des Lernpflegepersonals der Kantonalen Psychiatrischen Klinik RRB vom 10. November 1987
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. 1 November 1941 )
beschliesst: 1 2
Art. 1 . Die Besoldungen werden wie folgt festgesetzt: )
Minimum Maximum Franken Franken Im ersten Lehrjahr 19 573 32 134 Im zweiten Lehrjahr 21 021 33 823 Im dritten Lehrjahr 23 918 35 519 Das Sanitäts-Departement erlässt Weisungen über die Einstufung innerhalb des Besoldungsrahmens pro Lehrjahr.
3 Der Anspruch auf Familienzulagen ) richtet sich nach § 6 ff. der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den
Kantons-, Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986 ).
Für den Bezug von Kost und Logis werden pro Jahr in Abzug gebracht: Für ein Einerzimmer 2 599 Franken Für ein Zweierzimmer oder ein ausgesprochen schlechtes Einerzimmer 1 559 Franken Für die Kost 4 678 Franken
Für den Nichtbezug der Kost an Ferien- und Frei-Tagen kommt die für das Pflegepersonal gültige Regelung zur Anwendung.
5 Auf den Grundbesoldungen, Entschädigungen und der Familienzulage ) werden Teuerungszulagen ausgerichtet. Der Anspruch richtet sich nach
Art. 14 ff. der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der
Lehrkräfte an den Kantons-, Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986 ).
Art. 2 . Die weiteren Bestimmungen des Lehrvertrages erlässt in Verbindung
mit dem Sanitäts-Departement die Verwaltung der Kantonalen Psychiatrischen Klinik.
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Art. 3 . Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. ) Die Verordnung
über die Besoldungen des Lernpflegepersonals der Kantonalen Psychiatri-
schen Klinik vom 16. Dezember 1986 ) wird aufgehoben.