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Verordnung über die Reduktion des Unterrichtspensums und die Beurlaubung von Lehrkräften der Kantonsschulen

126.515.824.1 · Solothurn Gesetzessammlung

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126.515.824.1

Verordnung über die Reduktion des Unterrichtspensums und die Beurlaubung von Lehrkräften der Kantonsschulen

Verordnung über die Reduktion des Unterrichtspensums und die Beurlaubung von Lehrkräften der Kantonsschulen1) RRB vom 13. Mai 1969

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 23 und 28 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909 sowie § 3 des Gesetzes über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 1963

beschliesst:

I. Reduktion des Unterrichtspensums von Professoren und Lehrern der Kantonsschulen, die als Dozenten an einer Hochschule tätig sind 2

Art. 1 . ) Hauptlehrer an den Kantonsschulen dürfen auf bewilligtes Gesuch

hin im Umfang von höchstens 4 Hochschuljahresstunden nebenamtlich als Dozent an Hochschulen tätig sein.

1

Art. 2 . ) Für die Dozententätigkeit kann das Pflichtpensum an den Kantonsschulen um maximal 6 Jahresstunden reduziert werden.

Die Reduktion erfolgt unbesoldet. Die volle Besoldung ist für jede Jahresstunde bezogen auf das Vollpensum zu kürzen.

Die Beitragspflicht für die Pensionskasse richtet sich nach den Statuten

der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992 ). 5

Art. 3 . ... )

1) Titel Fassung vom 11. September 1989; GS 91, 425. 2) § 1 Fassung vom 22. November 1994; GS 93, 331. 3) § 2 Fassung vom 22. November 1994.

II. Beurlaubung von Lehrkräften der Kantonsschulen, die sich auf das Doktorat vorbereiten 1

Art. 4 . ... )

2

Art. 5 . ... )

III. Reduktion des Unterrichtspensums und Beurlaubung von Professoren und Lehrern der Kantonsschulen für wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen 1

Art. 6 . Der Regierungsrat kann einem Professor oder einem Lehrer eine

Reduktion des Unterrichtspensums oder Urlaub gewähren für:

  1. wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen, die im Auftrage des Kantons, einer öffentlichen oder wissenschaftlichen Institution, des Schweizerischen Nationalfonds, eines Verlages usw. ausgeführt werden;

  2. die Schaffung von Lehrmitteln;

  3. private wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen, wenn das Gutachten eines Verlages oder einer wissenschaftlichen Instanz vorliegt und die Drucklegung gewährleistet ist.

Der Regierungsrat regelt gleichzeitig auch den Besoldungsanspruch und die Übernahmen der Stellvertretungskosten.

IV. Verfahren, besondere Fälle, Inkrafttreten

1

Art. 7 . ) Über Gesuche betreffend die Bewilligung der Dozententätigkeit

und eine allfällige Reduktion des Pflichtpensums entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Kantonalen Rektorenkonferenz.

Gesuche können nur bewilligt werden, wenn sich dies mit den Interessen der Schule verträgt und die Tätigkeit der Lehrkraft nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass das Pflichtpensum in einem bestimmten Umfang unbesoldet zu reduzieren ist.

Die Gesuche sind spätestens sechs Monate vor Beginn eines Schuljahres beim zuständigen Rektor einzureichen. 4

Art. 8 . ) Gesuche von Lehrkräften, die aufgrund dieses Beschlusses eine Reduktion des Unterrichtspensums oder eine Beurlaubung beanspruchen,

sind sechs Monate vor Beginn eines Schuljahres beim zuständigen Rektorat einzureichen. Das Rektorat nimmt zum Gesuch Stellung und leitet es an die kantonale Rektorenkonferenz der solothurnischen Kantonsschulen 1) § 4 aufgehoben am 22. November 1994; GS 93, 331. 2) § 5 aufgehoben am 11. September 1989; GS 91, 425. 3) § 7 Fassung vom 22. November 1994. 4) § 8 Fassung vom 11. September 1989; GS 91, 425.

weiter. Diese stellt einen Antrag an das Erziehungs-Departement zuhanden des Regierungsrates.

Im Zeitpunkt der ordentlichen Wiederwahlen ist das Gesuch jeweils zu erneuern. 1

Art. 9 . ) Für alle Bewilligungen, die vor dem 1. August 1990 erteilt worden

sind, gilt bezüglich der Höhe der besoldeten Entlastung die alte Regelung

des Regierungsratsbeschlusses vom 13. Mai 1969 ). Mit Beginn der Amtsperiode 1993-1997 beurteilt sich die Entlastung nach der neuen Regelung; dabei ist die Dauer der bisherigen Entlastung anzurechnen. 3

Art. 10 . ) Für alle Bewilligungen bezüglich der Entlastungen für Dozententätigkeit, die vor dem 1. August 1995 erteilt worden sind, gilt bis zu deren

Zeitablauf grundsätzlich die im betreffenden Regierungsratsbeschluss getroffene Regelung. Falls im betreffenden Regierungsratsbeschluss ein Vorbehalt angebracht worden ist, gilt ab dem 1. August 1995 die neue Regelung; es ist diesfalls ein neuer Regierungsratsbeschluss zu fassen. 4

Art. 11 . ) Die Verordnung über die Urlaube des Staatspersonals vom 8. De-

zember 1981 ) wird wie folgt geändert: bis

a) § 8 lautet neu: bis

Art. 8 . Auf bewilligtes Gesuch hin dürfen vollzeitlich beschäftigte Beamte

im Umfang von höchstens 4 Hochschuljahresstunden nebenamtlich als Dozenten an Hochschulen tätig sein. ter

b) § 8 lautet neu: ter 1

Art. 8 . Für Dozententätigkeit kann das Arbeitspensum um maximal 10

Arbeitsstunden reduziert werden.

Die Reduktion erfolgt unbesoldet. Die volle Besoldung ist für jede Arbeitsstunde bezogen auf das Vollpensum zu kürzen.

Die Beitragspflicht der Pensionskasse richtet sich nach den Statuten der

Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992 ). Marginale: b) Reduktion des Arbeitspensums quater

c) § 8 lautet neu: quater 1

Art. 8 . Über Gesuche betreffend die Bewilligung der Dozententätigkeit

und eine allfällige Reduktion des Pflichtpensums entscheidet der Regierungsrat.

Gesuche können nur bewilligt werden, wenn sich dies mit den Interessen des Kantons als Arbeitgeber verträgt und die Tätigkeit des Beamten nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass das Pflichtpensum in einem bestimmten Umfang unbesoldet zu reduzieren ist.

1) § 9 Fassung vom 11. September 1989. Revision vom 22. November 1994. 4) § 11 eingefügt am 22. November 1994.

bis

d) Als § 13 wird eingefügt: bis

Art. 13 . Für alle Bewilligungen bezüglich der Entlastung für Dozententätigkeit, die vor dem 1. August 1995 erteilt worden sind, gilt bis zu deren

Zeitablauf grundsätzlich die im betreffenden Regierungsratsbeschluss getroffene Regelung. Falls im betreffenden Regierungsratsbeschluss ein Vorbehalt angebracht worden ist, gilt ab dem 1. August 1995 die neue Regelung; es ist diesfalls ein neuer Regierungsratsbeschluss zu fassen. Marginale: Übergangsregelung der Revision vom 22. November 1994 Marginale: Änderung bisherigen Rechts Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 1994 am 1. August 1995 4

Footnotes

  1. [4] BGS 126.582.
  2. [5] § 3 aufgehoben am 11. September 1989.
  3. [2] GS 84, 295.
  4. [3] § 10 eingefügt am 22. November 1994; GS 93, 331; Übergangsregelung der
  5. [5] GS 88, 839 (BGS 126.353.5).
  6. [6] BGS 126.582.