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Verordnung über die Anstellung und Besoldung von Lehrbeauftragten und Stellvertretern an Mittelschulen
Verordnung über die Anstellung und Besoldung von Lehrbeauftragten und Stellvertretern an Mittelschulen RRB vom 24. September 1996
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 20 der Verordnung über die Besoldungen des Staatsperso- 1 nals sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 )
beschliesst:
A. Allgemeines
Art. 1 . Zweck
Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Anstellung, des Dienstverhältnisses und der Besoldung der befristet angestellten Lehrkräfte an den Mittelschulen.
Art. 2 . Kategorien
Befristet angestellte Lehrkräfte sind:
Lehrbeauftragte;
Stellvertreter und Stellvertreterinnen.
Art. 3 . a) Lehrbeauftragte
Lehrbeauftragte werden auf Vorschlag der Lokalen Rektorenkonferenz vom Erziehungs-Departement jeweils für eine bestimmte Dauer angestellt. Es besteht kein Anspruch auf Anstellung beziehungsweise Verlängerung der Anstellung oder Zusicherung einer bestimmten Stundenzahl. Das Dienstverhältnis endigt mit Ablauf der Anstellungsdauer. Das erste Semester der Anstellung gilt als Probezeit mit einer beidseitigen Kündigungsfrist von einer Woche.
Die Lehrbeauftragten werden in folgende Kategorien eingeteilt:
Lehrbeauftragte II: Voraussetzung für die Anstellung als Lehrbeauftragter II sind in der Regel mindestens 6 Semester Fachstudium. Die Anstellung erfolgt jeweils für die Dauer eines Semesters; ab 3. Jahr ist eine Anstellung für die Dauer eines Jahres möglich. Die gesamte Anstellungsdauer eines oder einer Lehrbeauftragten II darf höchstens vier Jahre betragen.
Lehrbeauftragte I: Voraussetzungen für die Anstellung als Lehrbeauftragter I sind die Wählbarkeit für die Sekundarstufe II, eine mindestens zweijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an einer Mittelschule, da- von mindestens 1 Jahr an einer solothurnischen Kantonsschule, sowie das Bestehen eines internen Verfahrens mit Rektor, Experte und Fachschaftsvertreter. Eine Anstellung erfolgt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren und kann auf Antrag der Lokalen Rektorenkonferenz erneuert werden.
Art. 4 . b) Stellvertreter
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag des Rektors beziehungsweise der Rektorin vom Erziehungs-Departement für Lehrkräfte eingesetzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erteilen können.
Art. 5 . Verordnung über das Dienstverhältnis
Die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der auf Amtsdauer gewählten Lehrkräfte an den Mittelschulen vom 24. September
1996 ) gilt sinngemäss auch für die Lehrbeauftragten.
B. Besoldung
Art. 6 . a) Lehrbeauftragte
Lehrbeauftragte werden im Rahmen der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen
vom 17. Mai 1995 ) in Relation zu den gewählten Lehrkräften der betreffenden Fächer wie folgt eingereiht: ohne Wählbarkeit 5 Lohnklassen tiefer mit wissenschaftlichem Abschluss 3 Lohnklassen tiefer mit Wählbarkeit 2 Lohnklassen tiefer Langjährige Hilfslehrkräfte ohne Wählbarkeit, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung an einer Kantonsschule tätig waren 4 Lohnklassen tiefer Lehrbeauftragte I wie gewählte Lehrkräfte
Lehrbeauftragten können Aufgaben wie Klassenlehreramt, Leitung von Studienwochen usw. übertragen werden.
Die Einstufung erfolgt auf Vorschlag des Rektors durch das Erziehungs- Departement. Die für die Neueinstufung massgebende Besoldungsstufe ergibt sich aus dem Total der anrechenbaren Jahresstunden, geteilt durch das Vollpensum der entsprechenden Lehrkräftekategorie, und der übrigen beruflichen Tätigkeit.
Art. 7 . b) Stellvertreter
Die Besoldung für Stellvertretungen liegt eine Lohnklasse unter der entsprechenden Lehrbeauftragtenkategorie und beträgt je tatsächlich erteilte Unterrichtsstunde 1/40 des Jahresstundenansatzes. Die Besoldung der Stellvertreter und Stellvertreterinnen wird vom Rektor oder der Rektorin der Schule festgelegt.
Hat eine Stellvertretung an der gleichen Lehrerstelle mindestens ein halbes Schuljahr oder 20 Schulwochen gedauert oder wird ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin für mindestens ein halbes Schuljahr oder 20 Schulwochen eingesetzt, so ist während der ganzen Dauer der Stellvertretung die Besoldung eines Lehrbeauftragten der entsprechenden Kategorie auszurichten.
Art. 8 . Teuerungszulage und 13. Monatslohn
Lehrbeauftragte sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben Anspruch auf die für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage und den 13. Monatslohn.
Art. 9 . Besoldung bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und
Zivilschutzdienst
Die Besoldung bei Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und Zivilschutzdienst richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Für die Berechnung gelten:
bei Lehrbeauftragten I Durchschnitt der im laufenden und im vorangehenden Schuljahr erteilten Lektionen;
bei Lehrbeauftragten II Durchschnitt der im laufenden und im vorangehenden Semester erteilten Lektionen.
Art. 10 . Kinderzulage
Der Anspruch auf Kinderzulagen aus der Kantonalen Familienausgleichskasse richtet sich nach den hiefür massgeblichen Vorschriften.
C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 . Besitzstand
Für Lehrbeauftragte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung an einer solothurnischen Mittelschule unterrichten, gilt bei der Überführung ins neue Besoldungssystem gemäss § 19 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen
vom 17. Mai 1995 ) der Grundsatz des Besitzstandes, solange sie ohne Unterbruch an einer solothurnischen Mittelschule tätig sind.
Art. 12 . Übergangsregelung
Die Lokalen Rektorenkonferenzen entscheiden, welche Hilfslehrkräfte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits angestellt waren, nach Ablauf der heutigen Anstellung als Lehrbeauftragte I und welche als Lehrbeauftragte II weiterbeschäftigt werden.
Art. 13 . Aufhebung bisheriger Bestimmungen
Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben. Aufgehoben wird insbesondere die Verordnung über die Besoldung von Lehrkräften mit Teilpensum, Hilfslehrern und Stellvertretern an Mit-
telschulen vom 22. Dezember 1987 ).
Art. 14 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft, § 3 Absatz
litera a letzter Satz und § 12 werden mit dem 1. Februar 1997 wirksam. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 19. Dezember 1996 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 1997 4