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Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Bezirkslehrern

126.515.851.55 · Solothurn Gesetzessammlung

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126.515.851.55

Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Bezirkslehrern

Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Bezirkslehrern RRB vom 25. September 1984

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom1

Footnotes

  1. [1] BGS 126.1.

23. November 1941 )

beschliesst:

1. Die Besoldungen und Entschädigungen der Übungslehrer für die praktische Ausbildung der Bezirkslehrer-Kandidaten betragen:

a) 2. Semester Franken Orientierungswoche 168 b) 5. Semester Übungsschule 352 c) 8. Semester Ausbildungspraktikum Pauschale für ein Ausbildungspraktikum von 4 Wochen 725

2. Teamsitzungen

Pro Sitzung 35

3.

Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet, sofern Kandidaten ausgebildet werden.

4.

Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss Ziffer 1 wird jeweils die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet.

5.

Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Semesters bezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und Unfall Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften.

6.

Der kantonale Inspektor der Oberstufe wird beauftragt, die Unterlagen für die Auszahlung der Entschädigungen der Abteilung Rechnungswesen des Erziehungs-Departementes zuzustellen.

7.

Dieser Beschluss tritt auf den 16. Oktober 1984 in Kraft