126.515.855.11
Verteilungsschlüssel für die Klassifikation der Einwohnergemeinden zur Berechnung des staatlichen Anteils an den Lehrerbesoldungskosten
Vom 21.09.1988 (Stand 01.01.2003)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf § 6 Absatz 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1963, nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 14. Juni 1988
beschliesst:
Art. 1 Grundgrössen
Als Grundgrössen zur Ermittlung des staatlichen Anteils an den Besoldungsaufwendungen der Einwohnergemeinden für die Lehrkräfte sind zu berücksichtigen:
die Lehrerbesoldungskosten der Volksschule;
die Staatssteuer.
Art. 2 Besoldungskosten
Die Besoldungskosten einer Gemeinde umfassen, soweit die Aufwendungen beitragsberechtigt sind, die Besoldungen der Lehrkräfte der Gemeinde, die Schulgelder, die Besoldungskostenanteile an Kreisschulen und die subventionsberechtigten Transport-, Verpflegungs- und Unterkunfskosten der Schulgemeinden, sowie Massnahmen zur Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung.
Der Regierungsrat legt in einer Vollzugsverordnung zum Verteilungsschlüssel die Einzelheiten für die Lehrerbesoldungskosten fest.
Art. 3 Basisjahr und Geltungsjahr
Für die Berechnung der staatlichen Anteile an den Lehrerbesoldungskosten der einzelnen Gemeinden gelten die Lehrerbesoldungskosten und die Staatssteuer des Basisjahres.
Das Basisjahr liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr.
Art. 4
Die zur Berechnung der Staatsbeiträge notwendigen Elemente werden wie folgt bestimmt:
a) Lehrerbesoldungskosten pro ein Franken Staatssteuer:
1. Werden die Lehrerbesoldungskosten einer Gemeinde durch die Staatssteuer dividiert, ergeben sich die Lehrerbesoldungskosten einer Gemeinde pro Franken Staatssteuer.
b) Faktor:
1. Zur Bestimmung des Faktors wird die Konstante 10’000 durch die Summe der Anteile der Lehrerbesoldungskosten pro ein Franken Staatssteuer sämtlicher Gemeinden dividiert.
c) Schulschlüsselzahl:
1. Werden die Lehrerbesoldungskosten pro ein Franken Staatssteuer je Gemeinde mit dem Faktor multipliziert, ergibt sich der Anteil der Lehrerbesoldungskosten. Dieser Anteil entspricht gleichzeitig der Schulschlüsselzahl.
d) Beitragssatz:
1. Der Beitragssatz einer Gemeinde ergibt sich durch die Subtraktion der Grenzschulschlüsselzahl von der Schulschlüsselzahl, der anschliessenden Division mit der Schulschlüsselzahl und der Multiplikation mit der Konstante 100 und der darauffolgenden Addition der Konstante 14. Der Beitragssatz ist nach kaufmännischen Grundsätzen auf ganze Prozentwerte zu runden.
e) Grenzschulschlüsselzahl:
1. Die Grenzschulschlüsselzahl für das Geltungsjahr wird aufgrund des Gesamtanteils des Kantons an den Lehrerbesoldungskosten gemäss Lehrerbesoldungsgesetz festgelegt.
Art. 5 Klassifikation
Die Klassifikation der Einwohnergemeinden wird im Jahr vor dem Geltungsjahr erstellt.
Art. 6 Überschreitung oder Unterschreitung des Gesamtanteils
Wird der im Lehrerbesoldungsgesetz festgelegte Gesamtanteil des Kantons an den Lehrerbesoldungskosten nicht erreicht oder überschritten, ist die Differenz in den folgenden Jahren bei der Festlegung der prozentualen Staatsanteile zu berücksichtigen.
Art. 7 Nachklassifikation
Verändern sich die gesamten Besoldungskosten einer Gemeinde um wenigstens 10%, Teuerungsausgleich, 13. Monatslohn und Reallohnerhöhung ausgenommen, ist eine Nachklassifikation vorzunehmen.
Art. 8 Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 9 Aufhebung geltenden Rechts
Der Kantonsratsbeschluss vom 23. April 1969 über den Verteilungsschlüssel für die Klassifikation der Einwohnergemeinden zur Berechnung des staatlichen Anteils an den Besoldungskosten für die Lehrkräfte (Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungen) wird auf den 31. Dezember 1988 aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1989 in Kraft.
Die Referendumsfrist ist am 28. Dezember 1988 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Januar 1989.
GS 91, 159