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Verordnung über die Wahl und Besoldung von ausserordentlichen Stellvertretern der Zivilstandsbeamten

212.115 · Solothurn Gesetzessammlung

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212.115

Verordnung über die Wahl und Besoldung von ausserordentlichen Stellvertretern der Zivilstandsbeamten

212.115 Verordnung über die Wahl und Besoldung von ausserordentlichen Stellvertretern der Zivilstandsbeamten RRB vom 16. August 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bis gestützt auf § 36 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen 1 Zivilgesetzbuch vom 4. April 1954 ) und in Ausführung von § 7 der kanto- 2 nalen Verordnung über das Zivilstandswesen vom 8. Dezember 1987 )

beschliesst: 3

Art. 1 . ) Wahl

Das Personalamt wählt höchstens 20 ausserordentliche Stellvertreter von Zivilstandsbeamten.

Art. 2 . Ausbildung, Einsatz und Aufsicht

Das kantonale Amt für Zivilstandswesen regelt die Ausbildung und den Einsatz der Amtsinhaber.

Für die Ausbildung, die Amtseinsetzung und die Entschädigung während der Ausbildung gilt § 4 der Zivilstandsverordnung.

Die Amtsinhaber unterstehen der Aufsicht des kantonalen Amtes für Zivilstandswesen.

Art. 3 . Besoldung

a) Grundentschädigung 1 Die Amtsinhaber beziehen vom Kanton eine Grundentschädigung von 600 Franken pro volles Kalenderjahr.

Die Grundentschädigung entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise vom November 1987 (110,6 Punkte); es werden darauf Teuerungszulagen wie für das Staatspersonal ausgerichtet.

Art. 4 . b) Entlöhnung

Für die im Rahmen der Zivilstandsverordnung ausgeführten Verrichtungen bezieht der Amtsinhaber vom Zivilstandskreis eine nach Stunden berechnete Entschädigung nach den Ansätzen der Sitzgemeinde.

Art. 5 . c) Spesen und Reiseentschädigungen

Reisespesen und Auslagen werden dem Amtsinhaber vom Zivilstandskreis vergütet, in dem er eingesetzt ist. Massgebend sind die kantonalen Verordnungen.

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Art. 6 . Rechnungsstellung

Längstens innert 3 Monaten nach Beendigung eines Einsatzes muss der Amtsinhaber der Sitzgemeinde eine detaillierte Kostenrechnung über die geleisteten Stunden und über die Reisespesen und Auslagen einreichen.

Art. 7 . Kostentragung

Die Zahlungen nach §§ 4 und 5 werden dem Amtsinhaber von der Sitzgemeinde des Zivilstandskreises ausgerichtet.

Für die Kostentragung zwischen den Kreisgemeinden gilt § 53 Absatz 2 der Zivilstandsverordnung.

Art. 8 . Zivilstandsgebühren

Die nach §§ 55 und 57 der Zivilstandsverordnung bezogenen Gebühren fallen an den Zivilstandskreis.

Art. 9 . Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt nach unbenutztem Ablauf der Einspruchsfrist am

1. November 1988 in Kraft. ) Die Einspruchsfrist ist am 7. November 1988 unbenutzt abgelaufen - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996.

2

Footnotes

  1. [1] BGS 211.1.
  2. [2] BGS 212.111.
  3. [3] § 1 Fassung vom 22. Oktober 1996.
  4. [1] Inkrafttreten der Änderungen vom: