212.115
Verordnung über die Wahl und Besoldung von ausserordentlichen Stellvertretern der Zivilstandsbeamten
212.115 Verordnung über die Wahl und Besoldung von ausserordentlichen Stellvertretern der Zivilstandsbeamten RRB vom 16. August 1988
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bis gestützt auf § 36 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen 1 Zivilgesetzbuch vom 4. April 1954 ) und in Ausführung von § 7 der kanto- 2 nalen Verordnung über das Zivilstandswesen vom 8. Dezember 1987 )
beschliesst: 3
Art. 1 . ) Wahl
Das Personalamt wählt höchstens 20 ausserordentliche Stellvertreter von Zivilstandsbeamten.
Art. 2 . Ausbildung, Einsatz und Aufsicht
Das kantonale Amt für Zivilstandswesen regelt die Ausbildung und den Einsatz der Amtsinhaber.
Für die Ausbildung, die Amtseinsetzung und die Entschädigung während der Ausbildung gilt § 4 der Zivilstandsverordnung.
Die Amtsinhaber unterstehen der Aufsicht des kantonalen Amtes für Zivilstandswesen.
Art. 3 . Besoldung
a) Grundentschädigung 1 Die Amtsinhaber beziehen vom Kanton eine Grundentschädigung von 600 Franken pro volles Kalenderjahr.
Die Grundentschädigung entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise vom November 1987 (110,6 Punkte); es werden darauf Teuerungszulagen wie für das Staatspersonal ausgerichtet.
Art. 4 . b) Entlöhnung
Für die im Rahmen der Zivilstandsverordnung ausgeführten Verrichtungen bezieht der Amtsinhaber vom Zivilstandskreis eine nach Stunden berechnete Entschädigung nach den Ansätzen der Sitzgemeinde.
Art. 5 . c) Spesen und Reiseentschädigungen
Reisespesen und Auslagen werden dem Amtsinhaber vom Zivilstandskreis vergütet, in dem er eingesetzt ist. Massgebend sind die kantonalen Verordnungen.
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Art. 6 . Rechnungsstellung
Längstens innert 3 Monaten nach Beendigung eines Einsatzes muss der Amtsinhaber der Sitzgemeinde eine detaillierte Kostenrechnung über die geleisteten Stunden und über die Reisespesen und Auslagen einreichen.
Art. 7 . Kostentragung
Die Zahlungen nach §§ 4 und 5 werden dem Amtsinhaber von der Sitzgemeinde des Zivilstandskreises ausgerichtet.
Für die Kostentragung zwischen den Kreisgemeinden gilt § 53 Absatz 2 der Zivilstandsverordnung.
Art. 8 . Zivilstandsgebühren
Die nach §§ 55 und 57 der Zivilstandsverordnung bezogenen Gebühren fallen an den Zivilstandskreis.
Art. 9 . Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt nach unbenutztem Ablauf der Einspruchsfrist am
1. November 1988 in Kraft. ) Die Einspruchsfrist ist am 7. November 1988 unbenutzt abgelaufen - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996.
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