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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung

212.233.2 · Solothurn Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

212.233.2

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (EG füF)

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (EG füF)

RRB vom 20. August 1985

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 33 des Einführungsgesetzes zur fürsorgerischen Freiheits- 1 entziehung vom 2. Dezember 1984 )

beschliesst:

Art. 1 . Untersuchung

Durchführung G §§ 2, 5, 6 Bei der Untersuchung über die Anordnung einer Betreuung oder einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist in der Regel bei den zuständigen Vormundschafts- und Fürsorgebehörden sowie bei den Betreuungsstellen ein schriftlicher Bericht einzuholen. Polizeiliche Erhebungen können, soweit nötig, angeordnet werden.

Art. 2 . Abschluss der Untersuchung

2 Führt der Oberamtmann ) die Untersuchung, so übermittelt er nach deren Abschluss sämtliche Akten mit einem Bericht und Antrag dem Departement des Innern.

Das Departement des Innern hört die betroffene Person vor Anordnung einer Massnahme an und holt, soweit nötig, weitere Berichte ein.

Art. 3 . Gefahr im Verzuge G § 7

Der Arzt oder der Vormund hat der zuständigen Behörde die Freiheitsentziehung unverzüglich schriftlich zu melden.

Ist die betroffene Person nach einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei Gefahr im Verzuge mit einem freiwilligen Verbleib in der Anstalt einverstanden, so hat sie dies schriftlich der Anstaltsleitung zuhanden der Einweisungsbehörde zu bestätigen.

Art. 4 . Zuständigkeit der Anstalt G § 8

Wenn die Anstalt zur Entlassung zuständig ist, entscheidet der Leiter oder bei Spitälern der leitende Arzt über die Entlassung oder Zurückbehaltung.

Die Anstalt hat die Zurückbehaltung unverzüglich schriftlich der Einweisungsbehörde mit einem Antrag zu melden.

Art. 5 . Weisungen G § 10

Weisungen sind der betroffenen Person schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen abzugeben.

Art. 6 . Durchführung der Betreuung Aufgaben der Betreuungsorgane

Die Betreuung besteht insbesondere in Aussprache, Beratung und Hilfe.

Die Betreuungsorgane sind berechtigt, die betreute Person zu Besprechungen einzuladen.

Die Betreuungsorgane unterstehen in bezug auf Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe wahrnehmen, dem Amtsgeheimnis nach Arti-

kel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ).

Art. 7 . Beizug der Polizei G § 14

Die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist nötigenfalls mit Hilfe der Polizeiorgane zu vollziehen.

Art. 8 . Meldepflicht der Anstalt G § 24

Die Anstaltsleitung gibt dem Eingewiesenen Kenntnis vom jährlichen Bericht an die Einweisungsbehörde. Der Bericht ist schriftlich zu erstatten.

Art. 9 . Kosten G § 26

Kann der Betroffene die Kosten von Untersuchungen und Massnahmen nicht voll übernehmen, so hat die Einweisungsbehörde, soweit möglich, seinen Anteil festzulegen. Der Rest wird unter Vorbehalt allfälliger weite-

rer Kostenträger nach der Sozialhilfegesetzgebung abgerechnet.

Auf unterhalts- oder unterstützungspflichtige Verwandte und Angehöri-

ge kann nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches )

und nach der Sozialhilfegesetzgebung Rückgriff genommen werden.

Art. 10 . Gutsprache G § 26

Die Einweisungsbehörde hat die Kostentragung soweit möglich vor der Einweisung abzuklären. Allfällige Kostengutsprachen sind einzuholen.

Art. 11 . Rückerstattung von Aufwendungen

Private Fürsorgestellen, denen Betreuungsaufgaben zugewiesen worden sind, haben über die Aufwendungen in jedem einzelnen Fall mit der zuweisenden Behörde jährlich abzurechnen.

5 Die Aufwendungen werden nach der Sozialhilfegesetzgebung ) auf die zuständigen Gemeinwesen verteilt.

Art. 12 . Ausrichtung von Subventionen

Die im Sinne von § 31 des Gesetzes zum Bezug von Subventionen berechtigten Alkoholfürsorgestellen haben dem Departement des Innern jährlich begründete Gesuche einzureichen.

Art. 13 . Inkrafttreten G § 37

Das Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung und diese Verordnung treten nach der Publikation der Vollzugsverordnung im Amtsblatt auf 1. Oktober 1985 in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt am 12. September 1985 3

Footnotes

  1. [1] BGS 212.233.1.
  2. [2] Heutige Bezeichnung Vorsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindegeseztes vom 16. Februar 1992.
  3. [1] SR 311.0.
  4. [2] BGS 835.22. Fassung nach § 35 lit. c Sozialhilfeverordnung vom 9. Januar 1990; GS 91, ...
  5. [3] SR 210.
  6. [4] BGS 835.22. Fassung nach § 35 lit. c Sozialhilfeverordnung vom 9. Januar 1990; GS 91, ...
  7. [5] BGS 835.22. Fassung nach § 35 lit. c Sozialhilfeverordnung vom 9. Januar 1990; GS 91, ...