232.52
Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
vom 7. April 1972
beschliesst:
1.
Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 15./16. April und 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971 bei.
2.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
3.
Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Oktober 1972