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Übereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend: die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

233.21 · Solothurn Gesetzessammlung

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233.21

Übereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend: die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

233.21 Übereinkunft zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend: die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der 1 beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen )

Vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826

Wir Schultheiss und Täglicher Rath der Stadt und Republik Luzern, als Eidgenössischer Vorort, erklären hiemit im Namen der Eidgenössischen Stände Luzern, Zürich, Bern, Ury, Unterwalden, Zug, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beyder Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Genf, dass benannte XIX 2 Stände der Eidgenossenschaft ), mit Seiner Majestät dem König von Württemberg, über folgende Bestimmungen in Beziehung auf Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beyderseitigen Staatsangehörigen in Konkursen, übereingekommen sind:

Art. 1 . Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierung

derjenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Staatsvertrag beygetreten sind, erkennen gegenseitig die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an.

Art. 2 . In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller

und jeder hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht privilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d.h. also behandelt und kolloziert, dass je die Angehörigen des einen Staats den einheimischen im andern Staate gleich und - je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen - so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.

Art. 3 . Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern

Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als zu Gunsten der ganzen Masse.

Art. 4 . Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden mögen,

sollen in die allgemeine Konkursmasse fallen.

Art. 5 . Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand

oder ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches ausserhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der Konkurs eröffnet wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den 1) Text aus GS 25, 71. 2) Gilt heute für alle Kantone ausser Schwyz und Neuenburg (SJZ 1973, 84f.).

233.21 Händen eines Gläubigers befindet, so soll derselbe befugt seyn, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande vor dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend zu machen. Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwerth, so fliesst der Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des Orts, wo die allgemeine Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläubiger vertheilt zu werden. Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes, zu voller Befriedigung des betreffenden Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest der Forderung an das allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Gesetzen mit den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.

Art. 6 . Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den

ganzen Umfang des Königlich Württembergischen Landes und auf der andern für die im Eingang namentlich erwähnten Eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigte Erklärung beyder Theile gegenseitig ausgewechselt seyn werden.

Art. 7 . Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beygetreten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt an statt finden, wo sie ihren Beytritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Theilen, noch werden eingeladen werden, gegen die Königlich Württembergische Regierung werden erklärt haben. Zu dessen Urkunde und Bestätigung, ist diese Erklärung von dem Amtsschultheissen der Stadt und Republik Luzern, Präsident der Tagsatzung und des Vororts, so wie von dem Eidgenössischen Kanzler unterzeichnet, mit dem Eidgenössischen Siegel versehen und gegen eine gleichlautende Erklärung des Königlich Württembergischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt worden.

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