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Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts
Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts (FEUV) Vom 21. April 2006
Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Solothurn und Wallis gestützt auf die Strategie und den Arbeitsplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 25. März 2004 zur Umsetzung des Gesamtsprachenkonzepts und die Kooperationsvereinbarung der Unterzeichnerkantone vom 12. April 2006
in Anwendung des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination,
vereinbaren Folgendes:
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Zweck der Vereinbarung
Art. 1 . Allgemeines Ziel
Die Vereinbarung regelt die Umsetzung der Sprachenstrategie der EDK vom 25. März 2004, die gemeinsame Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts in den deutschsprachigen Schulen der Unterzeichnerkantone.
Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Sprachenpolitik bei.
Sie fördert die Optimierung des Volksschulangebots und die Freizügigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern.
Art. 2 . Besondere Ziele
Die Unterzeichnerkantone wollen bei der Entwicklung des Französischunterrichts und des Fremdsprachenunterrichts gemeinsam vorgehen, insbesondere in folgenden Fragen:
der Didaktik,
der Stundentafel,
der Lehrpläne,
der Lehrmittel,
der Anforderungen an die Lehrpersonen,
der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen,
der Evaluationsinstrumente und des Sprachenportfolios,
der Kommunikation.
Die Arbeit wird mit den übrigen Kantonen der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz und den beiden weiteren deutschsprachigen Sprachregionen abgestimmt.
Art. 3 . Interne Beziehungen zwischen den Unterzeichnerkantonen
Diese Vereinbarung regelt die internen Beziehungen zwischen den Unterzeichnerkantonen.
Die Zusammenarbeit der Unterzeichnerkantone mit den Pädagogischen Hochschulen und den kantonalen Weiterbildungsstellen wird separat geregelt.
1.2. Subsidiarität der Vereinbarung
Art. 4 .
Soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält, gilt sinngemäss die Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
1.3. Sitz der Geschäftsstelle
Art. 5 .
Das Regionalsekretariat der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2. Organe
Art. 6 .
Die Organe der interkantonalen Trägerschaft sind:
die Steuergruppe,
der Gesamtprojektausschuss,
die Gesamtprojektleitung,
die erweiterte Projektleitung.
2.1. Strategische Leitung
Art. 7 .
Die Beschlussorgane auf strategischer Ebene sind:
die Steuergruppe,
der Gesamtprojektausschuss.
2.1.1. Die Steuergruppe
Art. 8 . Zusammensetzung
Die beteiligten Erziehungs- oder Bildungsdirektorinnen und -direktoren der Unterzeichnerkantone bilden die Steuergruppe. Sie können sich ausnahmsweise vertreten lassen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind stimmberechtigt.
Die Leiterin oder der Leiter des Gesamtprojektausschusses nimmt mit beratender Sitzung an den Sitzungen der Steuergruppe teil.
Art. 9 . Aufgaben
Der Steuergruppe als oberstem Organ obliegen alle wichtigen Geschäfte mit Entscheidcharakter oder Richtliniencharakter.
Insbesondere obliegen der Steuergruppe:
Steuerung des Gesamtprozesses, Wahrnehmung der strategischen Gesamtverantwortung für das Projekt und dessen Vertretung in der Öffentlichkeit,
Betreiben des strategischen Controllings,
Ergreifen der für das Erreichen der vereinbarten Gesamtziele notwendigen Massnahmen,
Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Pädagogischen Hochschulen und den kantonalen Weiterbildungsstellen,
Fällen der Meilensteinentscheide und Freigabe der weiteren Phasen des Projekts sowie der notwendigen Finanzen,
Beschlussfassung über das Kostenmodell für das Gesamtprojekt,
Anpassung der Projektziele, der Projektstruktur und der Finanzen im Rahmen des Reportings und Controllings sowie aufgrund der Evaluationsergebnisse,
Beschlussfassung über die Durchführung von Evaluationen,
Ernennung der Mitglieder des Gesamtprojektausschusses,
Genehmigung der Ernennung der Gesamtprojektleitung,
Erlass von Reglementen,
Beschluss über Voranschlag und Finanzplanung,
Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.
Art. 10 . Sitzungen
Jährlich finden in der Regel zwei Sitzungen statt.
Die Einladungen werden zusammen mit der Traktandenliste zwei Wochen vor der Sitzung versandt.
Auf Verlangen eines Steuergruppenmitglieds muss ein Geschäft, das mindestens vier Wochen vor der Sitzung beim Präsidium eingegangen ist, auf die Traktandenliste gesetzt werden.
Art. 11 . Beschlussfassung
Die Steuergruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Die Präsidentin oder der Präsident besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
Die Beschlüsse nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d und e bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse können auf dem Korrespondenzweg gefasst werden.
Budgetanträge von Mitgliedern sind bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Präsidium einzureichen.
Art. 12 . Wahl und Aufgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Steuergruppe für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Sie oder er leitet die Sitzungen der Steuergruppe.
Sie oder er vertritt das Projekt nach aussen und zeichnet für dieses zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter des Gesamtprojektausschusses.
2.1.2. Der Gesamtprojektausschuss
Art. 13 . Zusammensetzung
Der Gesamtprojektausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
aus der Leiterin oder dem Leiter,
sechs kantonalen Delegierten und
der Regionalsekretärin bzw. dem Regionalsekretär der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (mit beratender Stimme).
Art. 14 . Aufgaben und Organisation
Der Gesamtprojektausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm von der Steuergruppe übertragen werden. Dazu gehören insbesondere:
Wahrnehmung der strategischen Führung des Projekts und Aufsicht über die operativen Tätigkeiten,
Betreiben des strategischen Controllings,
Ernennung der Gesamtprojektleitung,
Entscheidungsgerechtes Aufbereiten der Geschäfte zuhanden der Steuergruppe,
Koordination zwischen Gesamtprojektleitung, Steuergruppe und Kantonen,
Beschaffung der projektrelevanten, kantonalen Unterlagen,
Koordination des Reportings und Controllings an die Steuergruppe,
Erarbeiten des Budgets und der Finanzplanung zuhanden der Steuergruppe,
Erarbeiten der Reglemente,
Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung und der Termine,
Wahl des Beirats auf Antrag der Projektleitung.
Die Aufgaben sind in einem Reglement näher festgelegt, das durch die Steuergruppe erlassen wird.
Das Reglement legt auch die Organisation und insbesondere die Art der Einberufung und des Ablaufs der Sitzungen, die Form der Beschlüsse sowie die Aufgaben des Sekretariats fest.
2.2. Operative Leitung 2.2.1. Gesamtprojektleitung
Art. 15 .
Die Gesamtprojektleitung leitet das Projekt operativ.
Sie setzt insbesondere den Projektauftrag um, plant, führt und steuert die Projektphasen vom Projektauftrag bis zum Projektabschluss.
Ein Sekretariat leistet die nötige administrative Unterstützung.
Das Nähere legt ein Reglement fest.
2.2.2. Erweiterte Projektleitung
Art. 16 .
Die erweiterte Projektleitung setzt sich aus der Gesamtprojektleitung und zwei weiteren Teilprojektleiterinnen oder Teilprojektleitern zusammen.
Sie stimmt die Teilprojektziele auf das Gesamtprojektziel ab.
Sie berät und unterstützt die Gesamtprojektleitung.
2.3. Kontrollorgan
Art. 17 .
Die Steuergruppe bestimmt das Kontrollorgan der Vereinbarung.
Sie kann die Finanzkontrolle eines Vereinbarungskantons oder eine private Treuhandgesellschaft mit dieser Aufgabe betrauen.
3. Finanzierung
Art. 18 .
Die einmaligen Projektkosten werden gemeinsam getragen und nach der Einwohnerzahl auf die Unterzeichnerkantone verteilt.
Die einmaligen Weiterbildungskosten und die wiederkehrenden Kosten, welche den Kantonen aus der Tätigkeit der Steuergruppe entstehen, trägt jeder Kanton selber.
4. Externe Qualitätssicherung 4.1. Beirat
Art. 19 .
Der Beirat besteht aus sechs Expertinnen und Experten aus den für das Projekt relevanten Fachgebieten sowie aus weiteren Vertreterinnen und Vertreter.
Er gewährleistet den fachlichen Support zuhanden des Gesamtprojektausschusses und die externe Expertensicht.
Die Sitzungen des Beirats finden drei- bis viermal jährlich statt.
4.2. Evaluation
Art. 20 .
Die Evaluation des Gesamtprojekts bezüglich der vereinbarten Ziele und der Qualität der Leistungen erfolgt erstmals im 2. Halbjahr 2007.
Die Steuergruppe initiiert und überwacht Evaluationen im Rahmen des Projekts.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 . Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Regionalsekretariat der NW EDK schriftlich mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Beiträge in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Mit Zustimmung der Unterzeichnerkantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.
Art. 22 . Dauer
Die Vereinbarung dauert bis am 31. Juli 2014.1)
Art. 23 . Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Steuergruppe gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2010.
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt des Austritts weiter bestehen.
1) Vereinbarung wurde bis 31. Juli 2018 verlängert. Zustimmung Regierungsrat des Kanton Solothurn mit RRB Nr. 2013/1314 vom 2. Juli 2013.
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