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Verordnung über die Besetzung von Lehrerstellen an der Volksschule mit zwei Lehrkräften
Verordnung über die Besetzung von Lehrerstellen an der Volksschule mit zwei Lehrkräften RRB vom 11. Februar 1997
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 62 und 92 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1 1969 )
beschliesst:
I. Voraussetzungen 2
Art. 1 . ) Geltungsbereich und unbefristete Anstellung
Diese Verordnung gilt für die Besetzung von Lehrerstellen mit zwei Lehrkräften an der Volksschule.
An der Volksschule können auf eine Lehrerstelle zwei Lehrkräfte unbefri-
stet angestellt werden. )
Art. 2 . Zusammenarbeit
Lehrkräfte, die sich für eine Stelle mit zwei Lehrkräften interessieren, müssen Gewähr für einwandfreie Zusammenarbeit bieten.
Den Schülern und Schülerinnen dürfen durch die Besetzung der Stelle mit zwei Lehrkräften keine Nachteile erwachsen. 4
Art. 3 . ) Zustimmung
Die Anstellungsbehörde bestimmt, ob eine Stelle mit zwei Lehrkräften besetzt werden soll.
Eine Volkswahl ist ausgeschlossen.
II. Verfahren
Art. 4 . Zeitpunkt der Wahl
Anstellungen gestützt auf diese Verordnung können nur auf Beginn eines
Schuljahres vorgenommen werden. )
Art. 5 . Ausschreibung
Die Besetzung einer Stelle mit zwei Lehrkräften ist nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes und der zugehörigen Vollzugsverordnung auszuschreiben.
Die Doppelbesetzung muss in der Ausschreibung genannt sein.
Art. 6 . Lehrkräfte mit Vollpensum
Lehrkräfte, die im Schuldienst stehen und ein volles Unterrichtspensum versehen, haben keinen Anspruch auf eine Reduktion ihres Pensums. Andererseits kann sie die Gemeinde als Arbeitgeberin auch nicht zur Reduktion ihres Pensums zwingen.
Will eine bisher unbefristet angestellte Lehrkraft mit Vollpensum ihr Pensum freiwillig reduzieren und ihre Lehrerstelle mit einer anderen Lehrkraft teilen, oder bewirbt sie sich um eine andere zur Doppelbesetzung ausgeschriebene Lehrerstelle, so erfolgt deren Anstellung durch die zuständige Gemeindebehörde provisorisch auf drei Monate. Die Probezeit
kann vertraglich um höchstens drei Monate verlängert werden. ) III. Anstellungsverhältnis 1. Begründung und Beendigung 2
Art. 7 . ) Zuständigkeit
Die Anstellung beider Lehrkräfte erfolgt durch die zuständige Gemeindebehörde.
Das Departement für Bildung und Kultur kann auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde die Stelle mit Stellvertretern oder Stellvertreterinnen besetzen, sofern die Bedingungen zur Anstellung erfüllt sind. 3
Art. 8 . Dauer des Einsatzes
Die Dauer des Einsatzes von unbefristet angestellten Lehrkräften wird im schriftlichen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag zwischen der zuständigen Gemeindebehörde und der Lehrkraft geregelt.
Der Einsatz von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen durch das Departement für Bildung und Kultur nach § 7 Absatz 2 erfolgt für längstens ein Schuljahr oder auf dessen Rest.
Art. 9 . Aufhebung der Besetzung einer Stelle mit zwei Lehrkräften
Ergeben sich aus der Besetzung einer Stelle mit zwei Lehrkräften schwerwiegende Nachteile für die Schule und lassen sich diese innert angemessener Frist nicht beseitigen, so kann die nach § 3 zuständige Behörde die Besetzung mit zwei Lehrkräften beenden und das Anstellungsverhältnis beider Lehrkräfte nach den Regeln über die Entlassung aus wichtigen Gründen aufheben. 1) § 6 Absatz 2 Fassung vom 27. März 2001. 2) § 7 Fassung vom 27. März 2001. 3) § 8 Fassung vom 27. März 2001.
1 Eine Volkswahl ist ausgeschlossen. )
Art. 10 . Demission einer Lehrkraft
Demissioniert eine Lehrkraft, so kann die verbleibende Lehrkraft
der Anstellungsbehörde eine andere Lehrkraft für den Rest des Pensums zur Anstellung vorschlagen;
der Anstellungsbehörde die Übernahme des ganzen Unterrichtspensums vorschlagen;
c) ebenfalls demissionieren. )
Wählt die verbleibende Lehrkraft keine der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten, so bildet dies einen wichtigen Grund im Sinne von § 9.
2. Pensum und finanzielle Ansprüche
Art. 11 . Wochenpensum
Das minimale Pensum ist so aufzuteilen, dass jede der beiden Lehrkräfte mindestens 10 Lektionen Unterricht erteilt.
Art. 12 . Stellvertretung
Die Schulkommission regelt die Stellvertretung der einen Lehrkraft durch die andere oder durch eine Drittperson. Grundsätzlich übernimmt die verbleibende Lehrkraft den gesamten Unterricht. Wenn dies nicht möglich ist, stellt die Schulkommission nach Rücksprache mit den beiden Lehrkräf-
ten beim Departement für Bildung und Kultur ) Antrag auf Einsetzung
einer Stellvertretung. Das Departement für Bildung und Kultur ) setzt den Stellvertreter oder die Stellvertreterin ein.
Art. 13 . Schulveranstaltungen und Fortbildung
Die Teilnahme an Schulveranstaltungen und Fortbildung ist für beide Lehrkräfte obligatorisch.
Art. 14 . Besoldung
Die Besoldung der Lehrkräfte an Stellen mit zwei Lehrkräften wird entsprechend dem erteilten Unterrichtspensum unter Berücksichtigung der Erfahrungsjahre ausgerichtet.
Art. 15 . Weitere Ansprüche
Die Lehrkräfte an Stellen mit zwei Lehrkräften haben Anspruch auf anteilmässige Teuerungszulage und den anteilmässigen dreizehnten Monatslohn.
1) § 9 Absatz 2 Fassung vom 27. März 2001. 2) § 10 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001. 3) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 4) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
Art. 16 . Entschädigung für Stellvertreter oder Stellvertreterinnen
Übernimmt an einer Stelle mit zwei Lehrkräften die eine Lehrkraft zusätzlich das Pensum ihres Partners oder ihrer Partnerin (§ 12) und dauert die Übernahme länger als drei Tage, so hat er oder sie vom zweiten Tag an Anspruch auf die entsprechende Entschädigung als Stellvertreter oder
Stellvertreterin, sofern das Departement für Bildung und Kultur ) die Stellvertretung zuvor bewilligt hat.
Art. 17 . Anrechnung
Der Schuldienst an einer Stelle mit zwei Lehrkräften wird für das Erfahrungsjahr voll angerechnet.
3. Versicherungsverhältnisse
Art. 18 . Kantonale Pensionskasse Solothurn
Der Beitritt zur Kantonalen Pensionskasse Solothurn ist obligatorisch, sofern die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.
Art. 19 . Arbeitslosenversicherung
Die Reduktion des Unterrichtspensums und der Einsatz an eine Stelle mit zwei Lehrkräften kommen nur in Betracht, wenn für die Dauer der Besetzung der Stelle mit zwei Lehrkräften keine Leistungen aufgrund der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung beansprucht werden.
IV. Schulführung
Art. 20 . Gestaltung des Unterrichts und Verantwortung
Die Lehrkräfte, die eine Stelle gemeinsam versehen, haben den Unterricht in pädagogischer und methodischer Hinsicht aufeinander abzustimmen.
Sie tragen die Verantwortung für die pädagogische, methodische und organisatorische Gesamtführung der Klasse gemeinsam und gleichwertig. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die Lehrkraft zu entscheiden, die von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.
Art. 21 . Vertretung nach aussen
Die eine der beiden Lehrkräfte ist für die Verbindung zu Behörden, Lehrkräften und Eltern sowie für die Erstattung von Schulberichten und die Ausstellung der Zeugnisse verantwortlich.
1) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22 . Analoge Anwendbarkeit
Im übrigen ist auf Lehrkräfte an Stellen mit zwei Lehrkräften die Schulgesetzgebung analog anwendbar.
Art. 23 . Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Besetzung von Lehrerstellen an der Volksschule
mit zwei Lehrern vom 16. Oktober 1984 ) wird aufgehoben. 2
Art. 24 . Inkrafttreten )
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft und findet Anwendung auf alle Lehrerstellen, die ab 1. August 1997 mit zwei Lehrkräften besetzt werden. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 2. Juli 1997 abgewiesen.