413.215.3
Zusätzliche Kompetenzen des hauptamtlichen Inspektors für die Kleinklassen und Sonderschulen
Vom 18.02.1972 (Stand 18.02.1972)
Art. 1
Der hauptamtliche Inspektor für die Kleinklassen und Sonderschulen trifft namens des Erziehungs-Departementes die Verfügungen, die auf Grund der mit dem Bundesamt für Sozialversicherung vom 11. Mai 1964 abgeschlossenen Vereinbarung über die Mitwirkung der Kantone bei der Zulassung und der Überwachung der Sonderschulen in der Invalidenversicherung notwendig sind.
GS 85, 802