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Weisungen über die Begutachtung und Bewilligung von Dispensationsgesuchen vom Schulbesuch an Volksschulen
Vom 14.08.1997 (Stand 14.08.1997)
Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn
gestützt auf § 22 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 und auf § 28bis der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970
verfügt:
Art. 1 Grundsatz
Kein Kind darf ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben.
Art. 2 Kriterien
Kriterien:
a) Dispensationsgesuche sind, zwingende Ausnahmen vorbehalten, mindestens 6 Wochen voraus der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.
b) Die Angaben der Gesuchsteller sind grundsätzlich von den Aufsichtsbehörden zu überprüfen.
c) Als wichtige Gründe für die Bewilligung der Gesuche gelten insbesondere:
1. Ärztlich verordnete Kuren von Kindern und Erziehenden, sofern sie nicht auf die Ferien gelegt werden können. Ärztliche Zeugnisse müssen so ausführlich gehalten sein, dass sich die Bewilligungsinstanz von der Notwendigkeit der ärztlich verordneten Massnahmen überzeugen kann.
2. Verschiebung von Schulferien, nachdem die Termine schon angekündigt waren.
3. Ferienbeginn und -ende unter der Woche.
4. Mithilfe der Erziehenden in Schullagern.
5. Rücksichtnahme auf Familienanlässe an Weihnachten und Neujahr.
6. Trainingslager für Mitglieder von regionalen oder schweizerischen Kadern.
d) Nicht als wichtige Gründe gelten:
1. Verschiedene Ferientermine für Lehrpersonen und ihre Kinder.
2. Bereits gebuchte Ferienwohnungen oder Reisen.
3. Ferienüberschneidungen verschiedener Schulen.
Art. 3
Eltern tragen die Verantwortung für die Folgen der versäumten schulischen Leistungen.
Art. 4 Aufhebung bisheriger Weisungen
Diese Weisungen ersetzen die vom Juni 1990..
In der GS nicht publiziert.