413.631
Reglement über die Richtzahlen für die Klassenbestände der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige
Vom 28.02.2007 (Stand 01.08.2011)
Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn
gestützt auf § 12 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Verfügung setzt die Richtzahlen für die Klassenbestände der einzelnen Schularten und Unterrichtszweige fest.
Art. 2 Begriffbestimmungen
Unter dem Begriff Abteilung (Klasse) ist in diesem Reglement eine Gruppe von Schülern und Schülerinnen zu verstehen, die gemeinsam unterrichtet werden.
2. Abteilungsgrössen
Art. 3 Schülerzahl; Grundsatz
Die Grösse der Abteilungen in der Volksschule und im Kindergarten richtet sich nach den folgenden Vorschriften, soweit nicht in aussergewöhnlichen Fällen (insbesondere drei- und mehrklassige Abteilungen) eine abweichende Regelung notwendig ist.
In Schulgemeinden bis zu 60 Kindergartenkindern bzw. Schülern und Schülerinnen legt die kantonale Aufsichtsbehörde namens des Departements im Einzelfall die Anzahl der Lehrpensen fest.
Art. 4 Abteilungsgrössen
In einer Schulgemeinde sind durchschnittlich folgende Abteilungsgrössen pro geführte Schulart bzw. Kindergarten anzustreben:
Kindergarten 20
Kleinklassen L 10
Primarschulklassen 20
Sek P 22
Sek E 22
Sek B 16
Sek K 11
Die Richtzahlen der Abteilungen sind an:
Kindergartenklassen 16-24
Kleinklassen L 8-12
Primarschulklassen 16-24
Sek-P-Klassen 16-26
Sek-E-Klassen 16-26
Sek-B-Klassen 12-20
Sek-K-Klassen 6-12
Sonderschulklassen 4-10
Gegen den Willen einer Schulgemeinde wird die letzte Abteilung der Volksschule und damit die betreffende Schule erst aufgehoben, wenn der Schülerbestand für mindestens 3 Jahre unter 12 sinkt. Die Abteilung kann auf Antrag der Schulgemeinde wieder errichtet werden, wenn für drei aufeinanderfolgende Schuljahre mit einer Zahl von wenigstens 16 Schüler bzw. Schülerinnen zu rechnen ist.
Liegt der durchschnittliche Schülerbestand einer Schulgemeinde pro Klasse innerhalb des Schulkreises unter der unteren Richtzahl, ordnet die kantonale Aufsichtsbehörde an, andere Lösungen vorzulegen.
Übersteigt die Zahl der Kinder, die in einer Gemeinde den Kindergarten besuchen, 15 nicht, so wird nur die Hälfte einer Kindergärtnerinnenbesoldung subventioniert, wenn keine schulischen Blockzeiten angeboten werden (Blockbetreuung durch Hort).
Liegt die Zahl der Kindergartenkinder unter 7, so trifft die kantonale Aufsichtsbehörde die angemessene Regelung.
Art. 5 Unterricht in Lerngruppen
Lerngruppengrössen sind an der:
Primar- und Sekundarstufe I mindestens 8
Kleinklassen und Sek-K-Klassen mindestens 5
Für den Unterricht in Lerngruppen im Informatik-, Werk- und Hauswirtschaftsunterricht werden pro Abteilung höchstens 2 Lerngruppen gebildet.
In Wahlpflichtfächern haben die Lerngruppen mindestens 8 Schüler bzw. Schülerinnen zu umfassen. Liegt der Lerngruppenbestand unter 8 Schüler bzw. Schülerinnen, so wird die Lektionszahl gekürzt. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestimmt die Lektionszahl.
3. Inkrafttreten
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2006 in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 23. März 2007.
GS 102, 70