414.116.22
Verordnung über die Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein
Vom 03.06.2002 (Stand 01.08.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn,
gestützt auf Ziffer 7 des Volksbeschlusses über die Errichtung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein vom 28. September 1975 und § 3 des Vertrages über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn vom 27. November 2001
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Aufnahme der Schüler und Schülerinnen aus dem solothurnischen Bezirk Thierstein ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein.
Art. 2 Aufnahme
Die Aufnahme von der sechsten Klasse der Primarschule in den Leistungszug P der Sekundarstufe I erfolgt aufgrund des solothurnischen Übertrittsverfahrens von der Primarschule in die Sekundarstufe I1.
Die Aufnahme von der Sekundarschule E in den Leistungszug P der Sekundarstufe I erfolgt im Grundsatz gemäss den Bestimmungen des Laufbahnreglements für die Volksschule des Kantons Solothurn 2.
Die Aufnahme von der Sekundarschule E in die gymnasiale Abteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Promotionsreglements Maturitätsschulen des Kantons Solothurn 3.
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 Einzelheiten
Das Departement für Bildung und Kultur regelt das Aufnahmeverfahren im Einzelnen.
Art. 6 Rechtsmittel
Gegen Entscheide, welche gestützt auf diese Verordnung getroffen wurden, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
GS 97, 132