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Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft

414.116.223 · Solothurn Gesetzessammlung

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414.116.223

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft

Vom 01.02.2012 (Stand 01.08.2012)

Das Departement für Bildung und Kultur

gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement legt das Aufnahmeverfahren für Schüler und Schülerinnen aus der Gemeinde Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft fest.

Soweit diesem Reglement keine Bestimmungen entnommen werden können, gelten für die Aufnahme die Regelungen des Kantons Basel-Landschaft.

2. Ordentliche Übertritte

Art. 2 Aufnahme nach der fünften Primarklasse in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P

Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse der Primarschule werden in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.

Die Empfehlung wird abgegeben, wenn der Schüler oder die Schülerin in jedem der folgenden Beurteilungsbereiche als für die Aufnahme geeignet bezeichnet wird:

  1. im Unterricht erbrachte Leistung im ersten Semester des laufenden Schuljahres;

  2. Ergebnisse je einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Beurteilung klassenweise durchgeführten und als solche bezeichneten Vergleichsarbeit in den Fächern Mathematik und Deutsch;

  3. Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.

Die Aufnahme erfolgt provisorisch.

Art. 3 Aufnahme nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die zweite Klasse der Sekundarschule Niveau P

Schüler und Schülerinnen werden nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die zweite Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.

Die Empfehlung wird abgegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende des dritten Quartals wenigstens 37 betragen;

  2. die Lernziele zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten müssen mit 'trifft zu' oder 'trifft in hohem Mass zu' beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Art. 4 Aufnahme nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die dritte Klasse der Sekundarschule Niveau P

Schüler und Schülerinnen werden nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die dritte Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.

Die Empfehlung wird abgegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang Schuljahr bis Ende des dritten Quartals wenigstens 37 betragen;

  2. die Lernziele zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten müssen mit 'trifft zu' oder 'trifft in hohem Masse zu' beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein;

  3. die Eignung der Schülerin oder des Schülers wird von der Klassenkonferenz bejaht.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Art. 5 Aufnahme nach der dritten Klasse der Sekundarschule E in die vierte Klasse der Sekundarschule Niveau P

Schüler und Schülerinnen werden nach der dritten Klasse der Sekundarschule E in die vierte Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.

Die Empfehlung wird abgegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Notendurchschnitt im Zeugnis Ende des Schuljahres beträgt mindestens 5.00 in jenen Fächern, die zugleich Beförderungsfächer im angestrebten Typus der Sekundarschule Niveau P sind;

  2. die Eignung der Schülerin oder des Schülers wird von der Klassenkonferenz bejaht.

Die erforderlichen Kenntnisse in den typenspezifischen Fächern werden vorausgesetzt.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Art. 6 Zuständigkeit und Verfahren

Die Klassenlehrperson der Primarschule und die Klassenkonferenz der Sekundarstufe I beurteilen die Schüler und Schülerinnen jeweils auf Ende des ersten Semesters.

Sie eröffnen den Erziehungsberechtigten die Ergebnisse der Beurteilung mit der Empfehlung oder Nichtempfehlung schriftlich.

Die abgebende Schule meldet der Sekundarschule Niveau P die aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen, wenn die Erziehungsberechtigten damit einverstanden sind.

Es gelten die vom Kanton Basel-Landschaft festgelegten Termine.

3. Ausserordentliche Übertritte

Art. 7 Übertrittsprüfung nach der fünften Primarklasse

Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse der Primarschule, die von ihrer Schule nicht zur Aufnahme empfohlen werden, können eine vom Kanton Basel-Landschaft durchgeführte Übertrittsprüfung absolvieren.

Die Klassenlehrpersonen nehmen die Anmeldungen der Erziehungsberechtigten entgegen. Die abgebenden Schulen melden die betreffenden Schüler und Schülerinnen bei der Prüfungsleitung des Kantons Basel-Landschaft an.

Es gelten die vom Kanton Basel-Landschaft festgelegten Termine.

Wer in einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Schulsprache (Deutsch) und Mathematik einen Notendurchschnitt von 5.00 erreicht, hat die Prüfung bestanden und wird in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen.

Die Aufnahme erfolgt provisorisch.

Die Übertrittsprüfung kann nicht wiederholt werden.

Art. 8 Ausserordentliche Aufnahme nach der sechsten Primarklasse

Schüler und Schülerinnen der sechsten Klasse der Primarschule können in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen werden, wenn besondere Gründe wie Fremdsprachigkeit, Wohnortwechsel, Krankheit, aktuell schwierige Familienverhältnisse dies rechtfertigen.

Die Erziehungsberechtigten stellen ein Gesuch an die Klassenlehrperson und die abgebende Schule gibt eine Empfehlung ab.

Die Gesamtbeurteilung muss dem Anforderungsprofil der Sekundarschule Niveau P entsprechen. Die aufnehmende Schule entscheidet über das Gesuch.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Art. 9 Ausserordentliche Aufnahme nach der zweiten Klasse der Sekundarschule E

Ein Übertritt nach der zweiten Klasse der Sekundarschule E in die dritte Klasse der Sekundarschule Niveau P kann ausnahmsweise erfolgen, wenn besondere Gründe wie Fremdsprachigkeit, Wohnortwechsel, Krankheit, aktuell schwierige Familienverhältnisse dies rechtfertigen.

Die Erziehungsberechtigten stellen ein Gesuch und die Klassenkonferenz der abgebenden Schule gibt eine Empfehlung ab.

Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Art. 10 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen aufgrund dieses Reglements kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden.

Der Rechtsmittelweg betreffend die Übertrittsprüfung gemäss § 7 richtet sich nach der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsbestimmung

Das Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft vom 5. Juli 2007 gilt in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen Klassen:

  1. Schuljahr 2012/2013: 6., 7., 8. und 9. Klasse;

  2. Schuljahr 2013/2014: 8. und 9. Klasse;

  3. Schuljahr 2014/2015: 9. Klasse.

Publiziert im Amtsblatt vom 10. Februar 2012.

GS 2012, 11