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Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung von Absolventen des Umschulungskurses von Berufsleuten zu Primarlehrerinnen und Primarlehrern
Reglement über die Aufnahme, Promotion und Entlassung von Absolventen des Umschulungskurses von Berufsleuten zu Primarlehrerinnen und Primarlehrern (Promotionsreglement der Kantonsschulen III)
Vf des Erziehungs-Departementes vom 21. Februar 1992
Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn 1 vom 29. August 1909 )
verfügt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 . Begriffsbestimmungen
Klassenkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrer, die an einer Klasse unterrichten, unter der Leitung des Rektors oder des Prorektors, wobei nur der Vorsitzende, der Klassenlehrer und die Lehrer des Schülers, der zur Diskussion steht, das Stimmrecht haben. Im Hauptkurs können die Praxislehrer zu den Klassenkonferenzen mit beratender Stimme beigezogen werden.
Prüfungskonferenz: Konferenz der an einer Aufnahmeprüfung beteiligten Lehrer und Experten. Diese werden vom zuständigen Rektor der Lehrerbildungsanstalt bestimmt.
Art. 2 . Änderung von Beschlüssen
Beschlüsse über Notengebung, Promotion und Übertritt in den Hauptkurs dürfen nachträglich nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch einen Lehrer oder beim Beschluss durch die Klassenkonferenz nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind.
Art. 3 . Beschwerden
Gegen Verfügungen des Rektors sowie gegen Beschlüsse der Klassenkonferenz, der Abteilungskonferenz und der Seminarkonferenz kann aufgrund dieses Reglementes innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement Beschwerde eingereicht werden. Gegen Verfügungen des Erziehungs- Departementes kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
II. Bestimmungen für die Aufnahme
1. Aufnahme in den Vorkurs
Art. 4 . Voraussetzungen für die Aufnahme
In den Vorkurs wird aufgenommen, wer
die Aufnahmeprüfung bestanden hat,
sich für den Lehrerberuf eignet und
über eine für den zukünftigen Beruf genügende Gesundheit verfügt .
Art. 5 . Voraussetzungen für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung: − Abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufslehre mit Fähigkeitsausweis; − mindestens drei Jahre berufliche Tätigkeit; − ein einwöchiges Praktikum in einer Primarschule nach eigener Wahl; − schriftliche Bestätigung für Bewerber mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, das indexgebundene Schulgeld pro Jahr zu bezahlen.
Art. 6 . Aufnahmeprüfung
1. Publikation Frist und Bedingungen für die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung sind von der Schule jeweils im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntzugeben.
Art. 7 . 2. Termin und Ort
Die Aufnahmeprüfung findet in den Monaten April/Mai in Solothurn statt.
Art. 8 . 3. Wiederholung
Die Aufnahmeprüfung kann nur einmal wiederholt werden.
Art. 9 . 4. Inhalt
Die Aufnahmeprüfung besteht aus zwei Teilen: einer Fachprüfung und einer Eignungsprüfung.
Fächer des ersten Teils der Prüfung sind: − Deutsch: schriftlich und mündlich − Französisch: mündlich − Mathematik: schriftlich − Singen/Musik: praktisch − Turnen/Sport/Schwimmen: praktisch − Zeichnen/Malen: praktisch
Im zweiten Teil der Prüfung ist die Eignung für den Lehrerberuf abzuklären.
Art. 10 . 5. Durchführung der Prüfung und Festlegung der Anforderungen
Die Durchführung der Prüfung obliegt der Prüfungskonferenz.
Sie legt insbesondere vor der Aufnahmeprüfung das Gewicht der Fächer im ersten Teil der Prüfung sowie die Gewichtung zwischen erstem und zweitem Teil der Prüfung fest.
Art. 11 . Einschränkungen
Kandidaten, die wegen körperlicher Behinderungen voraussichtlich nicht alle Fächer werden unterrichten können, sind vor dem Eintritt in die Lehrerbildungsanstalt auf die Einschränkungen in der Ausübung des Berufes und in ihren Berufsaussichten aufmerksam zu machen.
Art. 12 . Zuständige Instanz
Über die Aufnahme entscheidet das Erziehungs-Departement auf Antrag der Prüfungskonferenz.
Entscheide über die Aufnahme können sowohl nach dem ersten wie nach dem zweiten Teil der Prüfung gefällt werden.
2. Aufnahme in den Hauptkurs
Art. 13 . Bedingungen
Zum Eintritt in den Hauptkurs wird zugelassen:
wer die Promotionsbedingungen gemäss § 24 erfüllt, und
wer hinsichtlich der Eignung für den Lehrerberuf nicht zu schwerwiegenden Bedenken Anlass gibt.
Die Aufnahme in den Hauptkurs erfolgt definitiv.
Art. 14 . Zuständige Instanz
Über die Aufnahme in den Hauptkurs entscheidet die Klassenkonferenz.
III. Zeugnisse, Promotion, Entlassung
1. Allgemeines
Art. 15 . Inhalt der Zeugnisse, Noten für Leistung, Arbeitshaltung und
persönliches Verhalten
Die Zeugnisse geben Auskunft über Leistung, Arbeitshaltung und persönliches Verhalten in den einzelnen Fächern sowie über allgemeines persönliches Verhalten in der Schule.
1 Noten für Leistungen sind: )
= genügend
= ungenügend
= schwach
= sehr schwach
Zwischenstufen werden ausgedrückt durch 5–6, 4–5, usw. Andere Zwischenstufen sind unzulässig.
Noten für persönliches Verhalten und Arbeitshaltung sind:
= gibt zu keinen Bemerkungen Anlass
= unbefriedigend
= schlecht
Zwischenstufen sind 1–2 und 2–3.
Art. 16 . Notengebung
Für Leistungen, die ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbracht werden, kann die Note 1 gesetzt werden.
Der Fachlehrer setzt die Zeugnisnoten aufgrund formativer und summativer Lernzielkontrollen fest.
Der Rektor hat die Notengebung zu überprüfen. Er kann auf begründeten Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung des betreffenden Lehrers Änderungen vornehmen.
Art. 17 . Arbeitshaltung
Bei der Arbeitshaltung werden beurteilt: − Einstellung zur Arbeit; − Zuverlässigkeit; − Gründlichkeit im Verhältnis zum Arbeitsziel; − sachgemässe Sorgfalt; − Pünktlichkeit.
Art. 18 . Persönliches Verhalten
Noten zum persönlichen Verhalten und zur Arbeitshaltung werden nur gesetzt, wenn sie von 1 abweichen.
Art. 19 . Zuständige Instanz
Für die Beschlüsse in Promotionsfragen ist die Klassenkonferenz zuständig.
Art. 20 . Besondere Berichte
Geben Leistungen, Arbeitshaltung oder persönliches Verhalten eines Studierenden zu Beanstandungen Anlass, wird der betreffende Studierende auch zwischen den Zeugnisterminen schriftlich benachrichtigt.
Ferner ist der Studierende während des Hauptkurses, insbesondere am Ende des ersten Jahres, schriftlich zu informieren, wenn schwere Bedenken über die Eignung zum Lehrerberuf auftauchen.
Art. 21 . Besuch von Zusatzkursen
Zusatzkurse dürfen nur so lange belegt werden, als der Studierende darin mindestens die Note 4 erreicht.
2. Vorkurs (berufsbegleitend)
Art. 22 . Zeugnistermin
Zeugnisse werden am Ende des zweiten Semesters des Vorkurses ausgestellt.
Art. 23 . Promotionsfächer
Promotionsfächer sind: − Deutsch − Französisch − Mathematik − Geschichte − Geographie − Biologie − Physik − Chemie − Zeichnen − Singen/Musik − Turnen
Art. 24 . Promotionsbedingungen
Voraussetzungen für die Promotion in den Hauptkurs:
der Durchschnitt aller Noten der in § 23 aufgezählten Fächer muss mindestens 4,0 betragen;
in wenigstens 9 der in § 23 aufgezählten Fächer muss mindestens die Note 4 erreicht sein;
in jedem Fach muss mindestens die Note 2-3 erzielt werden, und
die Eignung zum Lehrerberuf darf zu keinen schwerwiegenden Bedenken Anlass geben.
3. Hauptkurs
Art. 25 . Zeugnistermine
Zeugnisse werden zu folgenden Zeitpunkten ausgestellt: − am Ende des ersten Jahres; − am Ende des zweiten Jahres, spätestens 10 Tage vor Beginn der mündlichen Patentprüfungen. 1
Art. 26 . ) Promotionsfächer
Promotionsfächer am Ende des ersten Jahres sind: − Pädagogik/Psychologie − Allgemeine Didaktik (einschliesslich Didaktik des Deutschunterrichtes) 1) § 26 Fassung vom 15. Juni 1992; GS 92, 515.
− Fachdidaktiken (Didaktik der Fächer des Sachunterrichtes und Mathematikdidaktik) − Unterrichtspraxis − Deutsch − Französisch (einschliesslich Didaktik des Französischunterrichtes) − Mathematik/Informatik − Sachunterricht: Geschichte/Geographie/Biologie/Physik − Singen/Musik (einschliesslich Didaktik der Musikerziehung) − Instrument − Turnen/Sport (einschliesslich Didaktik des Turnunterrichtes) − Zeichnen (einschliesslich Didaktik des Zeichenunterrichtes) − Schreiben − Werken (einschliesslich Didaktik des Werkunterrichtes)
Art. 27 . Promotionsbedingungen
Voraussetzungen für die Promotion am Ende des ersten Jahres des Hauptkurses:
der Durchschnitt aller Noten der in § 26 aufgezählten Fächer muss mindestens 4 betragen;
in wenigstens 11 der in § 26 aufgezählten Fächer muss mindestens die Note 4,0 erreicht sein;
in jedem Fach muss mindestens die Note 3 erzielt werden, und
die Eignung zum Lehrerberuf darf zu keinen schwerwiegenden Bedenken Anlass geben.
Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 28 . Ergänzendes Recht
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Reglementes für die Lehrerbildungsanstalt über die Aufnahme, Promotion und Entlassung der Schüler
vom 15. September 1989 ).
Art. 29 . Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 21. Februar in Kraft. ) Publiziert im Amtsblatt vom 27. Februar 1992