416.326.3
Entschädigungen für Kursleiterinnen und Kursreferentinnen im allgemeinen und im bäuerlichen Haushaltlehrwesen
Entschädigungen für Kursleiterinnen und Kursreferentinnen im allgemeinen und im bäuerlichen Haushaltlehrwesen RRB vom 7. Februar 1989
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 der Verordnung über die Durchführung der Lehrmeisterinnenkurse und -prüfungen in der allgemeinen Haushaltlehre vom1
25.
April 1988 ) und § 4 der Verordnung über das bäuerliche Haushalt- 2 lehrwesen vom 25. April 1988 )
beschliesst:
1.
Kursleiterinnen und Kursreferentinnen an Ausbildungs- und Weiterbildungskursen für Haushaltlehrmeisterinnen werden mit 70 Franken pro gehaltene Lektion entschädigt.
2.
Kursleiterinnen und Kursreferentinnen an Fachkursen für bäuerliche Haushaltlehrtöchter werden mit 50 Franken pro gehaltene Lektion entschädigt.
3.
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 17. April 1989 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 20. April 1989