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Zuweisung der Industrielackierer und Industrielackiererinnen an die Allgemeine Berufsschule Zürich
Zuweisung der Industrielackierer und Industrielackiererinnen an die Allgemeine Berufsschule Zürich Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 20. März 2002
Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung bis bis gestützt auf § 3 , § 5 und § 5 der Verordnung über Organisation und 1 Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August 1993 )
verfügt:
1.
Mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 (11. August 2002) werden die Industrielackierer und Industrielackiererinnen aus dem Kanton Solothurn, einlaufend mit dem 1. Lehrjahr, für den gesamten beruflichen Unterricht der Allgemeinen Berufsschule Zürich zugewiesen.
2.
Industrielackierer und Industrielackiererinnen, welche die Lehre vor 2002 begonnen haben, besuchen den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule.
Publiziert im Amtsblatt vom 5. April 2002.